Lärmschutz in der Gastronomie
Wie laut ist zu laut?
Wer ein Restaurant betreibt, wünscht sich viele Gäste. Viele Gäste heißt aber oft auch: viel Lärm. Schon beim Eröffnen der Gaststätte muss der Schallschutz bedacht und später der Lärmschutz eingehalten werden.
Aktualisiert am 12. Juli 2021
Tellergeklapper, lautstarke Unterhaltung, Musik: Gerade im Sommer zieht es die Menschen ins Freie – und die Anwohner:innen müssen die Geräuschkulisse ertragen
Nicht nur Musikanlagen sorgen für Lärm, sondern auch Gäste, die sich unterhalten oder Autos, die wegfahren. Allerdings existieren Vorschriften, die den Lärm einschränken sollen. Welche Geräusche wann nicht mehr hinnehmbar sind, hängt zum einen von der Art des Lärms und zum anderen von der Tageszeit ab.
So muss auch in lauen Nächten die Nachtruhe beachtet werden, die das Gesetz von 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens festgesetzt hat. Die Nachtruhe gilt selbstverständlich auch innerhalb der Kneipe oder im Restaurant. In einigen Bundesländern gibt es Sonderregeln für Biergärten. So dürfen die Gäste beispielsweise in Nordrhein-Westfalen bis 24 Uhr draußen sitzen bleiben, müssen aber die Lärmgrenzen einhalten – also deutlich leiser sein. Außerdem sind in der Außengastronomie grundsätzlich keine Musikanlagen oder vergleichbare Beschallung erlaubt. Ausnahmen gibt es lediglich bei Großereignissen, zum Beispiel bei der Fußball-Europameisterschaft.
An Feiertagen gehen die Einschränkungen noch weiter. Zu den Hauptzeiten der Gottesdienste zwischen 6 und 11 Uhr sind in der Regel Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen untersagt. An den sogenannten stillen Feiertagen wie Karfreitag sind gar keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Wenn Sie eine Gaststätte aufmachen, müssen Sie bereits bei der Eröffnung nachweisen, dass Sie Vorkehrungen zum Schallschutz getroffen haben. Handelt es sich um einen Biergarten oder einen Terrassen-Ausschank, prüfen Sie, ob aufgrund der Lage besondere Schutzsysteme gegen Wind und Lärm erforderlich sind. Wie hoch der Lärmpegel sein darf, haben die jeweiligen Länder in Immissionsschutzgesetzen festgelegt. Entscheidend ist die tatsächliche Geräuschkulisse und gemessen wird die Lautstärke im Zweifelsfall am offenen Fenster bzw. in der Wohnung der Anwohner:innen.
Wenn Sie sich als Gastronom:in nicht an die Lärmgrenzen halten, müssen Sie mit Auflagen rechnen – vor allem dann, wenn sich Nachbar:innen bei der Verwaltung beschweren. Sie dürfen dann beispielsweise nur einmal im Monat Livemusik anbieten oder müssen Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen halten. Achtung: Falls Sie derartige behördliche Auflagen bekommen, sollten Sie sich unbedingt daranhalten. Ansonsten entzieht Ihnen die Gemeinde Ihre Konzession und Sie müssen Ihren Betrieb schließen.
Da die Sperrzeiten kommunal sehr unterschiedlich gehandhabt werden, informieren Sie sich am besten vor Ort. Im Zweifel haben die Anwohner:innen die besseren Karten.
Tipp:
Damit Ihre Gaststätte auch langfristig gut läuft, sollten Sie versuchen, mit den Nachbar:innen ein gutes Verhältnis herzustellen. Damit vermeiden Sie von vorneherein Beschwerden wegen Lärmbelästigung.