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Erbpachtgrundstück – Mit wenig Geld zum Eigenheim
Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen möchte, sollte ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Nicht nur der Neubau an sich verursacht Kosten. Auch die Baunebenkosten und die Kosten für das Grundstück dürfen nicht unterschätzt werden. In Deutschland gibt es jedoch eine Möglichkeit, zumindest die Kosten für das Grundstück deutlich zu reduzieren. Wird das Grundstück nicht gekauft, sondern nur gepachtet, spricht man von einem Erbpachtgrundstück. Die mit Erbpachtgrundstücken einhergehenden Kosten liegen deutlich unter den Kaufpreisen für Grund und Boden, die Erbpacht ist damit vor allem für Menschen geeignet, die sich zwar den Traum vom eigenen Heim erfüllen möchten, aber nur wenig Geld zur Verfügung haben. Bereits 1919 ist das Erbbaurecht in Kraft getreten, damit sich auch Menschen mit geringem Einkommen ein Eigenheim leisten konnten.
Bei einem Erbpachtgrundstück wird der Bauherr nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern Mieter. Das bedeutet, dass während der Laufzeit der sogenannte Erbpachtzins oder Erbbauzins zu zahlen ist. Die Laufzeit kann zwischen 50 und 99 Jahren liegen. Damit stellt das Grundstück keinen enormen einmaligen Kostenfaktor dar. In der Regel beträgt der jährliche Zins zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes. Zu empfehlen ist ein Erbbaugrundstück immer dann, wenn die Bauzinsen und die Grundstückskosten sehr hoch ausfallen. Berücksichtigt werden sollte zudem, dass der Zinssatz für das Erbpachtgrundstück nicht auf lange Sicht günstig bleiben muss. Zwar darf der Pachtzins per Gesetz nur alle drei Jahre angehoben werden. Allerdings ist die Anpassung an die allgemeine Tendenz des Verbraucherindex gekoppelt. Sollte dieser Index stark zulegen, können auch die Zinsen für Erbbaugrundstücke einen deutlichen Sprung machen. Angeboten werden Erbpachtgrundstücke vor allem von sozialen Einrichtungen wie Kirchen, Stiftungen und Gemeinden.
Der Vertrag zu einem Erbpachtgrundstück wird vor einem Notar geschlossen, anschließend erfolgt ein Eintrag ins Erbbaugrundbuch. Während der Laufzeit verfügt der Erbbaunehmer des Grundstückes über ähnliche Rechte wie der Eigentümer. So kann er die Immobilie vererben, vermieten und verkaufen. Allerdings kann der Eigentümer einem Verkauf widersprechen, wenn ein Nachweis erbracht ist, dass der potenzielle Käufer den Erbbauzins künftig nicht aufbringen kann. Während der Laufzeit kann der Erbpachtvertrag in der Regel nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme ist der sogenannte Heimfall. Sollten Gründe wie die Verwahrlosung des Hauses oder Eigenbedarf vorliegen, kann der Ausgeber des Erbbaugrundstücks eine Rückübertragung verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Gründe im Erbpachtvertrag geregelt sind. Daher empfiehlt es sich für den Mieter, solche Klauseln nicht in den Vertrag mit aufzunehmen. Nach spätestens 99 Jahren läuft der Erbpachtvertrag aus. Grundsätzlich geht das Erbpachtgrundstück dann wieder an den Eigentümer über, der für das Gebäude jedoch eine Entschädigung zahlen muss. Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erbpachtnehmer das Erbpachtgrundstück kaufen kann, sofern der Vertrag dieses vorsieht.