Das Kehrmonopol des Bezirksschornsteinfegers ist seit Anfang 2013 aufgehoben. Bis dahin mussten Hauseigentümer gesetzlich vorgeschriebene Kehrungen, Überprüfungen, Messungen oder Begutachtungen von einem vorgeschriebenen Schornsteinfeger durchführen lassen – egal, ob die Kunden mit der Tätigkeit zufrieden waren oder nicht. Weil die schwarzen Männer ihr sicheres Einkommen nicht durch lästige Wettbewerber gefährden lassen wollten und sie über eine starke Lobby verfügten, wurde ihr Gebietsmonopol erst wegen eines EU-Vertragsverletzungsverfahren aufgehoben.

Aktuelle Regelung

Kosten Schornsteinfeger

Neuverträge mit Schornsteinfegern sollten umfassend geprüft werden.

Seit dem 1. Januar 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer für Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten einen beliebigen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen und den Preis mit diesem frei vereinbaren.

Allerdings wurde die Instanz des Bezirksschornsteinfegers nicht völlig abgeschafft. Die sogenannte Feuerstättenbeschau, die alle dreieinhalb Jahre anfällt, sowie die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids, der die vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten dokumentiert, darf nur er durchführen. Seinen Bezirk erhält er von der Behörde des Landkreises aber nur noch für sieben Jahre. Danach muss er sich einem Wiederbewerbungsverfahren unterziehen.

Der Bezirksschornsteinfeger legt auch genau fest, wann welche Kehr- und Messarbeiten anfallen. Der vom Hauseigentümer ausgewählte Schornsteinfeger führt diese Arbeiten aus, lässt sich dies vom Auftraggeber bestätigen und leitet den Nachweis innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit dem Bezirksschornsteinfeger zu. Verantwortlich für die Beauftragung des freien Schornsteinfegers und für die Übermittlung der Formblätter sind rechtlich jedoch immer die Haus- und Grundeigentümer.

Verbraucherschützer kritisieren Schein-Liberalisierung

Dass alle drei bis vier Jahre die Feuerstättenschau weiterhin vom Bezirkschornsteinfeger durchzuführen ist, stößt bei vielen Haus- und Wohnungseigentümer auf Unverständnis. „Der Heizungsbauer führt zum korrekten Einstellen der Heizung Messungen durch, die der Schornsteinfeger anschließend für teures Geld noch einmal vornimmt. Die Verbraucher müssen also für ein und dieselbe Leistung zweimal bezahlen“, kritisiert Horst Frank, Energieexperte der Verbraucherzentrale Thüringen. Die Reform im Schornsteinfegerwesen sei lediglich eine Schein-Liberalisierung zu Lasten der Verbraucher und zu Gunsten der alten Zunft gewesen, so der Energieexperte.

Kritiker der Fehlentwicklung - neben den Verbraucherzentralen gehören dazu auch der Bund der Energieverbraucher oder die Internetvereinigung Schornsteinfeger kontra - fordern daher mehr Rechte für die Hauseigentümer. Unter anderem wird eine komplette Abschaffung der Kehrbezirke und die Zusammenlegung aller Kehrbücher in einem zentralen Feuerstättenregister gefordert. So könnten bevollmächtigte Schornsteinfegermeister weiterhin Aufgaben übernehmen und freie Anbieter könnten in dieser Datenbank ihre bereits ausgeführten Leistungen dokumentieren. So könnte auch jederzeit der aktuelle Stand der Feuerstättenschau kontrolliert und Mehrkosten für den Verbraucher vermieden werden.


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Tipps für Haus- und Wohnungseigentümer

Die Verantwortung dafür, dass die Kehr- und Reinigungsarbeiten fristgerecht ausgeführt werden, liegt beim Hauseigentümer. Der Energieexperte der Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt, Arbeiten, die bis zur nächsten Feuerstättenschau anstehen, als Sammelauftrag an einen Schornsteinfeger oder Handwerker zu vergeben und sich an den Rechnungspreisen der Vorjahre zu orientieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) listet die zugelassenen Schornsteinfeger im Internet.

In der Registerauskunft können Hauseigentümer nach Anbieternamen suchen und nach Dienstleistern in bestimmten Postleitzahlengebieten. Dabei sind Kunden bei der Auswahl aber nicht an den Standort eines Handwerkers gebunden. Bei Vertragsabschlüssen sollten sich die erforderlichen und gewünschten Leistungen konkret in dem Vertragstext wiederfinden. Der Bund der Energieverbraucher empfieglt sogar gleich den Bezirksschornsteinfeger zu wählen, um eine doppelte Abrechnung zu vermeiden. Welcher Schornsteinfeger auch gewählt wird: es sollte genau festgelegt werden, wie oft und wann die Leistungen zu erbringen sind. Auch Preis, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Preisanpassungsklausel und Erreichbarkeit sollten festgehalten werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät von Vorkasse und Abo-Angebote ab.

Unzulässig sind Verträge, mit denen sich Verbraucher mehr als zwei Jahre an bestimmte Schornsteinfeger binden oder die sich nach Ablauf stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängern. Wer unaufgefordert Besuch von einem Schornsteinfeger erhält und direkt einen Vertrag abschließt, hat 14 Tage Widerrufsrecht wie bei anderen Haustürgeschäften auch. Bei allen Fragen zur Heiztechnik hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale.

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