Die Sperrmüllentsorgung ist in Deutschland je nach Bundesland anders geregelt. Hier erfahren Sie, was Sie als Vermieter beachten sollten, welche Kosten für Sperrmüll anfallen können und wer diese trägt.


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Viele Eigentümer, Hausverwalter und Mieter kennen das Problem. Sperrmüll und Hausrat verunstalten die Gemeinschaftsräume. Auch aus brandschutzrechtlichen Gründen müssen Eigentümer für freien Durchgang sorgen. Doch: Wer kommt für die Kosten der Entsorgung auf? Und wie müssen die Eigentümer bei der Entrümpelung vorgehen, damit sie nicht die Rechte ihrer Mieter verletzen?

Regelmäßige Entsorgung als Betriebskosten abrechnen

Der Vermieter kann den sich regelmäßig ansammelnden Unrat beseitigen lassen und die Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls – so die überwiegende Rechtsprechung – als Betriebskosten auf die Miete umlegen (LG Berlin GE 2001, 65; AG Köln WuM 2001, 469). Entscheidend ist aber, dass sich der Sperrmüll auf den Gemeinschaftsflächen befindet und regelmäßig entsorgt wird. Das gilt selbst dann, wenn Dritte dort ihren Unrat abstellen. Nach einigen Urteilen setzt das allerdings voraus, dass der Vermieter den Mietern einen Platz anbietet, an dem sie ihren Sperrmüll lagern können.

Sperrmüll-Verursacher müssen bezahlen

Ist die Sperrmüllabfuhr so geregelt, dass sich Mieter bei Bedarf melden können, darf der Vermieter nur die Mieter mit Kosten belasten, die das Angebot wahrnehmen. Wird Gerümpel unerlaubt auf dem Hof oder im Keller abgestellt, kann der Vermieter die Entsorgungskosten nach Meinung einiger Gerichte nicht auf alle Mieter umlegen (AG Trier WuM 99, 551; AG Siegen WuM 92, 630). Er muss sich an den Verursacher halten.


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Illegal deponierter Sperrmüll

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, muss der Vermieter nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung selbst für die Kosten aufkommen. Schließlich können die Kosten aufgrund einzelner Verfehlungen einiger Hausbewohner, die durch vertragswidriges Ablagern entstehen, nicht auf die anderen Mieter umgelegt werden und sind daher vom Vermieter zu tragen (LG Tübingen, Urteil v. 28.9.2000, 1 S 219/99, WuM 2004, 498; LG Siegen, Urteil v. 23.4.1992, 3 S 43/92, WuM 1992, 630; AG Münster, Urteil v. 4.1.2006, 59 C 2601/05, WuM 2006, 192 – hierzu auch die Aktuelle Information "Betriebskosten: Mülltrennung"; AG Trier, Urteil v. 22.7.1999, 8 C 160/99, WuM 1999, 551).

Hat es sich eingebürgert, dass die Mieter ihren Sperrmüll illegal auf dem Grundstück oder im Keller deponieren, ist es dem Vermieter nach Ansicht des AG Neukölln (GE 2000, 415) nicht zuzumuten, immer wieder den Schuldigen zu suchen. Die Kosten dürfen dann auf alle Mieter umgelegt werden. In diesem Fall muss sich der Vermieter aber bemühen, das Abstellen von Speermüll zu verhindern. Andernfalls kann er die Entsorgungskosten nicht umlegen (LG Berlin GE 98, 681; ZMR 95, 353).

Sperrmüll von Dritten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09) können sogar die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die durch von Fremden abgestellten Müll entstehen. Die Bundesrichter hätten zwar bestätigt, dass Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen. Entscheidend sei aber, dass die Kosten „laufend“ anfallen – nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigten Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten. Es handle sich bei den Sperrmüllkosten um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter also regelmäßig entstehen. Selbst dann, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte im Haus entsorgt wird, dürfe der Vermieter die Sperrmüllkosten also als Betriebskosten abrechnen.

Wertsachen

Bei der Entsorgung des Sperrmülls muss der Vermieter jedoch darauf achten, dass keine Wertgegenstände mitgenommen werden. Für fälschlicherweise entsorgte Sachen kann der Mieter gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen.


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