Als Vermieter:in trägst du die Kosten für die Bewirtschaftung und Wartung einer Immobilie. Ein Großteil dieser Kosten – die sogenannten Betriebskosten – kann jedoch auf die Mieter:innen umgelegt werden. Diese Regelung ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Neben bekannten Posten wie Heizkosten oder Wassergebühren existiert ein weiterer Punkt: die "sonstigen" umlegbaren Betriebskosten. Doch was zählt genau dazu? Und wie unterscheidet sich dieser Posten von den allgemeinen umlagefähigen Betriebskosten? 


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Das Wichtigste in Kürze
  • Umlagefähige Betriebskosten sind laufende Kosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung definiert sind.

  • Der Posten "sonstige Betriebskosten" umfasst Ausgaben, die nicht in den Kategorien 1 bis 16 der BetrKV aufgeführt sind. 

  • Vermieter:innen müssen diese zusätzlichen Kosten detailliert im Mietvertrag auflisten, um sie auf die Mieter:innen umlegen zu dürfen. 

  • Sorgfältige Planung und transparente Kommunikation reduzieren Streitigkeiten bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung. 

  • Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Nutze deshalb VermietenPlus und erstelle deine Abrechnungen stressfrei und rechtskonform.

Welche Betriebskosten sind umlagefähig?

Grundsätzlich ist es laut Betriebskostenverordnung erlaubt, die Betriebskostenarten an die Mieter:innen umzulegen, die dir an der Immobilie laufend entstehen.


Vermieterin sitzt auf Sofa und informiert sich am Smartphone

Dabei handelt es sich zum Beispiel um Heizkosten oder die Kosten für Warm- und Kaltwasser. Beachte dabei, dass es sich bei der Warmmiete um monatliche Vorauszahlungen handelt, die zum Teil verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.

Du darfst dem:der Mieter:in nur dann Nebenkosten berechnen, wenn du im Mietvertrag eine entsprechende Regelung getroffen hast. Üblich ist eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung. Alternativ kommt auch eine Nebenkostenpauschale infrage.

Alle umlagefähigen Nebenkosten, die in einer entsprechenden Klausel im Vertrag automatisch enthalten sind, findest du in § 2 der Betriebskostenverordnung. Diese umfassen unter anderem Heizkosten, Wassergebühren und Straßenreinigung. Auch Nebenkosten wie Gartenpflege oder Gebäudereinigung zählen zu diesen umlagefähigen Kosten.


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Was sind sonstige umlegbare Betriebskosten?

Unter Nummer 17 des zweiten Paragrafen der Betriebskostenverordnung werden sonstige Betriebskosten aufgeführt. Sie beziehen sich auf laufende, objektbezogen Nebenkosten, die nicht eindeutig den Nummern 1 bis 16 zugeordnet werden können.

Ein detaillierter Überblick zu den Unterschieden zwischen allgemeinen Betriebskosten und umlagefähigen Betriebskosten hilft dir dabei, die gesamten Kosten für dein Haus oder deine Wohnung korrekt zu erfassen und damit Konflikte und Unstimmigkeiten mit den Mieter:innen zu vermeiden.

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Tipp: Checkliste für sonstige Betriebskosten

Welche regelmäßigen Kosten können als sonstige Betriebskosten auftreten? Ganz grundsätzlich zeichnen sich die sonstigen BK dadurch aus, dass sie

  • objektbezogen und wiederkehrend sind.
  • als Betriebs- und Wartungskosten definiert werden.
  • den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.


Treffen diese Kriterien zu, kannst du sie auf deine Mieter:innen umlegen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie im Mietvertrag konkret benannt sind.

Diese Kosten können zum Beispiel zu den sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 der BetrKV gehören:

  • Wartung von Feuerlöschern und deren Befüllung
  • Dachrinnenreinigung
  • Dachrinnenbeheizung
  • Reinigung von Lichtschächten
  • Wartung von Rauchmeldern
  • Wartung von Rauchabzugsanlagen
  • Wartung von Brandmeldeanlagen
  • Prüfung der Blitzschutzanlage
  • Prüfung von Elektroinstallationen
  • Erneuerung von Müllschluckern
  • Regelmäßige Wartung von Abflussrohren und Gullys
  • Prüfung der Betriebssicherheit von technischen Anlagen
  • Betriebskosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie Fitnessräume oder Sauna


Bei all diesen Kosten gilt es zu differenzieren: Wird beispielsweise eine einmalige Verstopfung einer Dachrinne oder eines Abflussrohrs beseitigt, fallen derartige Aufwendungen nicht unter die sonstigen Betriebskosten. Schließlich handelt es sich dabei nicht um wiederkehrende, sondern um einmalige Kosten, die von Mieter:innen letztlich nicht gezahlt werden müssen.

Wie gehe ich als Vermieter mit sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag um?

Um dich bei den sonstigen Betriebskosten abzusichern, solltest du die Nebenkosten, die nicht in § 2 Nr. 1-16 genannt werden, konkret und einzeln in den Mietvertrag aufnehmen. Die bloße Bezeichnung „sonstige Betriebskosten“ ist für die Umlegung auf die Mieter:innen nämlich nicht ausreichend. Im Zweifelsfall sind diese dann nicht zur Zahlung verpflichtet.

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Gut zu wissen: Der Mietvertrag sichert Umlagefähigkeit von BK

Der Mietvertrag ist das zentrale Dokument, in dem alle Betriebskosten – inklusive der sonstigen Betriebskosten – explizit aufgeführt werden sollten. Nur so können Vermieter:innen sicherstellen, dass diese auch umgelegt werden dürfen.

Stillschweigende Zustimmung

Eine Ausnahme bei der detaillierten Ausführung gibt es bei der stillschweigenden Zustimmung. Diese besteht, wenn Mieter:innen die sonstigen Kosten bereits seit mindestens drei Jahren übernehmen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn im Mietvertrag nur der Begriff „sonstige Kosten“ aufgeführt ist.

Sonstige Betriebskosten bei neuen Mietern

Am einfachsten ist das bei neuen Mieter:innen. Hier kannst du den Mietvertrag direkt entsprechend mit allen wichtigen Details aufsetzen und den Betrag für die Zahlung der sonstigen Betriebskosten vereinbaren. Im Idealfall sollte eine zusätzliche Klausel aufgenommen werden, die die Abrechnung zukünftig anfallender Betriebskosten absichert.

Sonstige Betriebskosten bei bestehenden Verträgen

Anders sieht es bei bestehenden Mietverträgen aus. Sind in der Vergangenheit bereits sonstige Betriebskosten angefallen, die jedoch nicht vertraglich festgehalten und nicht von den Mieter:innen übernommen wurden, ist eine Forderung einer nachträglichen oder zukünftigen Zahlung nicht zwingend zu erfüllen.

Sonstige Betriebskosten, die im Laufe eines bestehenden Mietverhältnisses neu anfallen, können jedoch auf die Mieter:innen umgelegt werden, wenn eine entsprechende Öffnungsklausel im Mietvertrag vorhanden ist oder die Mieter:innen sich zur Zahlung bereit erklären.

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Wie werden sonstige Betriebskosten korrekt abgerechnet?

Damit die jährliche Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung alle Posten korrekt erfasst, sollten Vermieter:innen darauf achten, transparente Angaben im Mietvertrag zu machen. Nur durch eine präzise Formulierung können auch neue Kosten umgelegt werden.

Eine gut vorbereitete Betriebskostenabrechnung minimiert das Risiko von Einsprüchen durch die Mieter:innen.

Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung: In­fos & Mus­ter für Ver­mie­ter und Mie­ter

  1. Mietvertrag prüfen: Sind alle umlagefähigen Betriebskosten korrekt aufgeführt?
  2. Regelmäßigkeit der Kosten: Sind die aufgelisteten Kosten wiederkehrend und nicht einmalig?
  3. Detaillierte Abrechnung: Wird die Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar aufgeschlüsselt?

Fazit: Transparenz ist entscheidend

Die umlagefähigen Betriebskosten, einschließlich der "sonstigen" Posten, bieten Vermietenden die Möglichkeit, eine faire Kostenverteilung zwischen Eigentümer:innen und der Mietpartei zu gewährleisten. Durch eine präzise Formulierung im Mietvertrag und eine transparente Nebenkostenabrechnung lassen sich potenzielle Konflikte minimieren. Gleichzeitig können Mietende sicher sein, dass sie nur für gerechtfertigte Ausgaben aufkommen müssen.  
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FAQ: Häufige Fragen zu sonstigen umlegbaren Betriebskosten

Was sind die umlagefähigen Betriebskosten? 

Umlagefähige Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Ausgaben, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert sind. Dazu zählen z. B. Heizkosten, Wasserversorgung, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Gartenpflege. Eine vollständige Liste findest du in der BetrKV. Wichtig ist, dass diese Kosten im Mietvertrag vereinbart werden, damit sie auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. 

Welche Betriebskosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden? 

Kosten für Instandhaltungen, Instandsetzungen sowie Verwaltungs- und Bankgebühren dürfen nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden. Auch einmalige Reparaturen oder Maßnahmen, die keine laufenden Betriebskosten darstellen, gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Diese Ausgaben muss der:die Vermieter:in selbst tragen. 

Was versteht man unter sonstigen Betriebskosten? 

Sonstige Betriebskosten sind laufende, objektbezogene Kosten, die nicht in den Kategorien 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Dazu gehören z. B. die Wartung von Rauchmeldern, die Reinigung von Lichtschächten oder die Prüfung von Blitzschutzanlagen. Voraussetzung für die Umlage ist, dass diese Kosten konkret im Mietvertrag benannt werden.

Was passiert, wenn sonstige Betriebskosten nicht im Mietvertrag geregelt sind?

In diesem Fall können die Kosten nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden. Du solltest sicherstellen, dass der Mietvertrag alle relevanten Betriebskostenpositionen explizit benennt, um Streitigkeiten zu vermeiden. 

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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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