Die sieben Einheiten einer Eigentumsanlage durften laut Teilungserklärung nur beruflich oder gewerblich genutzt werden. Zunächst befanden sich in sechs Einheiten Arztpraxen, in der siebten eine Apotheke. 2013 wurde in unmittelbarer Nähe der Anlage ein Ärztehaus errichtet. Die Folge: Nur noch drei Einheiten sind an Ärzte vermietet, auch die Apotheke steht leer. Trotz intensiver Bemühungen wurden keine neuen gewerblichen Mieter für die Praxen gefunden. Ein betroffener Teileigentümer baute daraufhin seine Einheit in zwei Wohnungen um, die er vermietete.
Die anderen Teileigentümer klagten daraufhin auf Unterlassung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger gab das Landgericht der Klage statt. Der Beklagte wurde verurteilt, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Auf diesem Weg wollte der Beklagte nun die Abweisung der Klage erreichen.
Der BGH wies am 23. März 2018 die Revision zurück, hielt aber die Entscheidung des Landgerichts nur im Ergebnis für richtig. Denn anders als das Landgericht hält der BGH es für möglich, dass der beklagte Teileigentümer von den anderen WEG-Mitgliedern verlangen kann, die Gemeinschaftsordnung so zu ändern, dass er seine Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken nutzen darf. Begründung: Wenn eine dauerhafte gewerbliche Vermietung nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist, könne das einen Anpassungsanspruch rechtfertigen. Anderenfalls würde der Eigentümer an einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Einheit gehindert.
Allerdings darf der Teileigentümer die WEG nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Vielmehr müsse sein Anpassungsbegehren zuerst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden. Nur dann sei klar und eindeutig, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten. Grundsätzlich müsse derjenige klagen, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, so der Bundesgerichtshof. Mit der neuen Nutzung dürfe der Teileigentümer erst beginnen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten habe. Bis dahin müsse er sich an die bislang geltende Gemeinschaftsordnung halten.
(BGH, Urteil vom 23.3.2018, AZ: V ZR 307/16)
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