Wohnungseigentümer, die sich dauerhaft weigern, ihre leerstehende Wohnung zu vermieten, handeln sich richtig Ärger ein. Das musste vor Kurzem ein Vermieter in Hamburg erfahren. Wie das „Hamburger Abendblatt“ berichtet, ließ der Vermieter trotz Ermahnungen des zuständigen Bezirksamtes und der verhängten Zwangsgelder in Höhe von 18.000 Euro über fünf Jahre seine sechs Wohnungen im Hamburger Stadtteil Hamburg-Mitte leerstehen. Dann reichte es dem Bezirksamt und es machte Nägel mit Köpfen: Es entzog dem Vermieter vorübergehend seine Wohnungen und übergab diese im März an einen Treuhänder. Der Wohnraum in begehrter Wohnlage wird dem Bericht zufolge jetzt saniert und nach Abschluss der Arbeiten zwangsweise vermietet. Sobald die Sanierungsmaßnahmen in den Wohnungen auf Kosten des Eigentümers abgeschlossen und neue Mieter eingezogen sind, darf der Eigentümer wieder über diese verfügen.
Bezahlbaren Wohnraum in beliebten Städten wie Hamburg zu finden, entwickelt sich immer mehr zum Glücks- und Geduldsspiel. Die freien Wohnungen sind rar, die Nachfrage gewaltig. Das in Hamburg geltende Wohnraumschutzgesetz (HmWoSchG) soll dazu beitragen, die Lage zu entspannen und den Verfall von Wohnraum zu verhindern. Denn „das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten“ fällt nach §9 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes unter das Verbot der Zweckentfremdung.
Das Wohnraumschutzgesetz erlaubt es dem zuständigen Bezirksamt, die unwilligen Eigentümer unter Druck zu setzen. Steht eine Wohnung über mehrere Monate ohne Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen leer, kann das Amt auf verschiedene Weise aktiv werden. Zur Verfügung stehen den Behörden mehrere Mittel:
- schriftliche Ermahnung und Setzung einer Frist zur Wiedervermietung
- das Verhängen von Bußgeldern
- vorübergehende Enteignung und Zwangsverwaltung durch einen Treuhänder, ggf. Sanierung auf Kosten des Eigentümers und Zwangsvermietung
Nicht jede in einem Ballungsgebiet gelegene Wohnung, die über einen längeren Zeitraum unvermietet bleibt, fällt auch unter das Zweckentfremdungsverbot. Ausnahmen hiervon bilden Wohnungen, die umfassenden Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen unterzogen werden. Hier räumen die Behörden dem Eigentümer längere Fristen ein – in Berlin beispielsweise zwölf Monate.
Auch wenn sich über einen längeren Zeitraum kein Mieter findet, greift das Verbot nicht. Allerdings muss der Eigentümer dann in der Lage sein, dem zuständigen Bezirksamt anhand glaubhafter Belege nachzuweisen, dass er sich mit adäquaten Mitteln um eine Wiedervermietung bemüht hat.
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