Eine Räumungsklage ist teuer und langwierig. Zum einen ist der Hausbesitzer verpflichtet, bestimmte Fristen zu wahren. Zum anderen sind die Amtsgerichte teils derart überlastet, dass sie die Fälle nur äußerst schleppend bearbeiten können. So kann es sechs bis neun Monate dauern, bis ein vollstreckbares Räumungsurteil ergeht. Schneller, vor allem aber günstiger geht es nach dem Berliner Modell. Dieses ermöglicht es Vermietern, eine Zwangsräumung mit teils erheblich geringerem Kostenaufwand durchzuführen.




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Was ist die Berliner Räumung?

Das Berliner Modell bedeutet,

dass ein Vermieter, der die Räumung seiner Immobilie verlangt, sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 135/05) zeitgleich auf sein Vermieterpfandrecht berufen kann. 

Hier wird insbesondere der Hausrat nicht abtransportiert oder gegebenenfalls verwahrt, sondern lediglich das Schloss ausgewechselt.

Der Vermieter erlangt also wieder das räumliche Nutzungsrecht über sein Eigentum. Fälle wie jene von Mietnomaden, die mit hohen Reparatur- und Sanierungskosten einhergehen, verdeutlichen den Handlungsbedarf.

Spezielle Räumungsvereinbaren können analog zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden, um die Vollstreckung phasenweise zu dokumentieren und auf Rechtssicherheit zu setzen.


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Wie sieht das in der Praxis aus?

Vereinfacht bedeutet das, dass der Vermieter die Räumung selbst regelt. Auf diese Weise kann man die Kosten selbst steuern.

Dennoch gibt es beim Berliner Modell einiges zu beachten:

  • Der Vermieter muss die Räumung mit dem Mieter durchführen. 
  • Die Wohnung sollte man nur mit Zeugen betreten
  • Der Mieter kann dann sein Hab und Gut selbst ausräumen. 

Es handelt sich um eine Abkehr von der klassischen Zwangsräumung nach § 885 ZPO, wonach Dinge wie Abtransport, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung durch einen Gerichtsvollzieher vollführt werden müssen. Damit einhergehend ist eine Vorschussleistung seitens des Vermieters, welcher zugleich in der Haftung steht.

Ist der Mieter flüchtig, darf der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnungseinrichtung des Mieters zunächst bleibt, wo sie ist – nämlich in der zu räumenden Wohnung.

Dank dieses Kunstgriffs spart der Vermieter die ansonsten anfallenden Einlagerungs- und Transportkosten für das Mobiliar des säumigen Mieters. Dieser hat dann einige Wochen Zeit, das Pfand auszulösen, bevor es versteigert wird, um die Ansprüche des Vermieters zu befriedigen.

Das Vermieterpfandrecht definiert, wie mit Hausrat und anderen Gegenständen in der Wohnung zu verfahren ist.

Handelt es sich etwa um gemietete oder geleaste Dinge, so kann daran kein Pfandrecht ausgeübt werden. Die normale Aufbewahrungsfrist beträgt einen Monat, sodass eine Verwertung nach Ablauf möglich wird. Diese Vorschrift ist penibel einzuhalten, ansonsten erwächst hieraus im Zweifelsfall eine Schadenersatzpflicht. Ist der Mieter samt seinen Sachen verschwunden, kann der Vermieter nur noch Strafanzeige stellen, geht aber in der Regel leer aus.


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Worauf sollte der Vermieter achten?

Beim Berliner Modell der Räumungsklage ist der Eigentümer zur Verwahrung oder Verwertung der gepfändeten Gegenstände verpflichtet. Sind sie unpfändbar, muss er sie herausgeben und der Mieter bekommt sie zurück; wenn sie jedoch pfändbar sind, darf er sie veräußern.

Vorsicht ist geboten, wenn man das Eigentum des Mieters an diesen herausgeben muss:

Wird es beschädigt, wird man als Eigentümer der Wohnung schadenersatzpflichtig. Zugleich darf die Herausgabe von unpfändbaren Gegenständen nicht an die Übernahme von Kosten oder anderen Voraussetzungen geknüpft werden.

Einmal initiiert, kann der Ablauf im Rahmen des Berliner Modells nicht mehr einseitig gestoppt werden. Im Zweifelsfall ist abzuwägen, ob das Modell gegenüber der klassischen Zwangsvollstreckung das adäquate und kostengünstige Mittel ist. Umstände wie eine zeitnahe Neuvermietung und Sicherung der Bausubstanz spielen eine übergeordnete Rolle.

Probleme beim Berliner Modell erwachsen meist dann, wenn es zum Streit darüber kommt, was pfändbar ist und was nicht.

Für solche Fälle sollte man sich einen Anwalt nehmen. Diejenigen Vermieter, die unter Zeugen die Verwertung vollziehen, können sich einer möglichen Schadenersatzpflicht hierdurch entziehen. Die Art und Weise der Verwertung bestimmen Sie dabei prinzipiell selbst.

Es bieten sich etwa eine öffentliche Versteigerung oder bei Wertsachen die Hinterlegung an. Unpfändbar sind in jedem Fall solche Gegenstände, die in der Zivilprozessordnung aufgeführt werden. Das sind klassischerweise persönliche Gegenstände, die im Rahmen einer angemessenen Lebens- und Haushaltsführung notwendig sind. 



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