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Für Vermieter:innen ist es gängige Praxis, beim Abschluss eines Mietverhältnisses eine Sicherheit zu verlangen. Dies geschieht meistens in Form einer Kaution, deren Höhe drei monatliche Nettokaltmieten nicht übersteigen darf. Hier erfahren Sie, ob eine Ratenzahlung möglich ist und welche Bedingungen sie mit sich bringt.
Die Mietpartei hat laut Gesetz des Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Zahlungen zu leisten.
Vermieter:innen dürfen die Gesamtauszahlung der Summe nicht im Mietvertrag verlangen.
Wenn Mieter:innen bei ihrer Ratenzahlung in Verzug kommen, darf der:die Vermieter:in ihnen fristlos kündigen.
Ja, der:die Mieter:in darf die Kaution in Raten zahlen. Laut §551 Abs. 2 des BGB ist es möglich, die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlungen zu splitten. Dabei ist die erste Rate bei Mietbeginn, nicht schon bei Vertragsabschluss fällig. Laut Gesetz muss der:die Mieter:in die nächsten beiden Raten zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen leisten. Sollte die Mietpartei mit den Ratenzahlungen in Verzug geraten und die Kaution nicht zahlen, hat der:die Vermieter:in das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Beachten Sie, dass die Ratenzahlung ein Mietrecht ist. Sie muss nicht explizit im Mietvertrag festgehalten werden. Jedoch ist die Ratenzahlung nur bei einer Bargeldzahlung der Mietkaution zulässig. Wenn diese im Mietvertrag entsprechend geregelt ist, dürfen die Mieter:innen in drei monatlichen Raten zahlen. Dabei ist auch eine Überweisung der Raten zulässig. Mehr über die Zahlungsmöglichkeiten der Mietkaution lesen Sie hier.
Es ist nicht erlaubt, die Ratenzahlungsmöglichkeit im Mietvertrag zu untersagen. Wenn Vermieter:innen dies versuchen, ist die Vereinbarung zum Nachteil der Mieter:innen und somit unwirksam. Hier haben wir Ihnen weitere verbotene Klauseln für den Mietvertrag aufgelistet.
Vermieter:innen dürfen also keine Einmalzahlung der Mietkaution verlangen und die Ratenzahlung nicht einschränken. Eine unerlaubte Formulierung im Mietvertrag macht jedoch nur die Mieterverpflichtung, die Mietkaution in einer Summe zu zahlen, hinfällig. Die Verpflichtung zur Leistung der Kaution in fristgerechten Teilbeträgen (nicht mehr als drei) bleibt hingegen bestehen.
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