Die Mietkaution dient Vermieter:innen als finanzielle Absicherung im Fall von Mietschäden. Es handelt sich um eine Geldsumme, die höchstens das Dreifache der Netto-Monatsmiete betragen darf. Der Zweck der Mietkaution, Möglichkeiten der Bereitstellung und alles Wissenswerte haben wir für dich in diesem Beitrag zusammengestellt.
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Die Mietkaution kann vermieterseitig in Anspruch genommen werden, wenn die Mietpartei Schäden verursacht oder die Miete nicht gezahlt hat.
Der von Vermieter:innen angeforderte Kautionsbetrag darf höchstens das Dreifache der monatlich anfallenden Nettokaltmiete betragen.
Spätestens zum Mietbeginn muss die Kaution bei dem:der Vermietenden eingegangen sein.
Vermieter:innen dürfen eine Kaution verlangen, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten ist. Nutze VermietenPlus zur Erstellung deines rechtssicheren Mietvertrags.
- Die Mietkaution als Mietsicherheit
- Die Mietkaution im BGB
- Wie wird die Mietkaution angelegt?
- Bürgschaft und Finanzierung
- Bis wann muss die Mietkaution gezahlt werden?
- Was tun, wenn Mieter keine Mietkaution zahlen?
- Wie muss die Mietkaution verwaltet werden?
- Was passiert mit der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses?
- FAQ: Häufige Fragen zur Mietkaution
Vermieter:innen sind berechtigt eine sogenannte Mietkaution oder kurz Kaution von zukünftigen Mieter:innen zu Beginn des Mietverhältnisses als Mietsicherheit einzufordern. Dabei darf die Mietkaution eine maximale Höhe von drei Nettokaltmieten nicht übersteigen.
Die Mietkaution gilt als Absicherung gegen Mietschäden wie diese:
- rückständige Mietzahlungen oder Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen
- Schäden in der Wohnung, Kosten unerledigter Schönheitsreparaturen
- Kosten aus Rechtsstreitigkeiten
In den genannten Fällen hat der:die Vermietende Zugriff auf das Geld und nur dann. Ist bei Auszug alles in Ordnung und alle Forderungen wurden mieterseitig beglichen, muss die Kaution mitsamt den Zinsen zurückgezahlt werden.
Mit Nettokaltmiete ist die Grundmiete ohne Nebenkosten gemeint, also Heizung, Warmwasser, Müllentsorgung etc. Während bei privaten Mietverträgen die Kautionshöhe bei maximal drei Nettokaltmieten gedeckelt ist, kann sie bei gewerblichen Mietverträgen frei verhandelt werden und kann auch unter Umständen sechs Nettokaltmieten betragen.
Die Zahlung einer Mietkaution ist laut Gesetzgeber nicht unbedingt erforderlich und muss zwingend im Mietvertrag vereinbart werden, um rechtsgültig zu sein. Gibt es eine solche Regelung, gelten die Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches § 551 (BGB). Demzufolge gilt:
- Der Betrag der Mietkaution darf maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen.
- Eine Ratenzahlung in drei Teilen ist möglich. Der erste Teil muss bei Einzug geleistet werden, die andere zusammen mit unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
- Der:die Vermietende muss die Mietkaution als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist und üblicher Verzinsung anlegen. Es kann auch eine andere Anlageform vereinbart werden. Wichtig ist, dass das Geld getrennt vom Vermögen des:der Vermieter:in angelegt wird.
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Wie im BGB § 551 verfügt, muss die Mietkaution getrennt vom Vermögen des:der Vermieter:in angelegt werden. Es wird so ziemlich jede Anlageform toleriert, auf die sich die Mietparteien einigen. Üblich und im BGB namentlich genannt ist allerdings das Sparbuch, das der:die Vermieter:in treuhänderisch verwaltet. Daher spricht man auch von einem Treuhandkonto. Ein Sperrvermerk verhindert, dass sich der:die Vermieter:in an dem Geld bedient. Ein Sparbuch für die Kaution kann aber auch von der Mieterseite angelegt und an Vermieter:innen verpfändet werden.
Viele Mieter:innen haben Schwierigkeiten die Kaution zu stemmen. Das gilt insbesondere, solange sie die Kaution der alten Wohnung nicht zurückerhalten haben und gleichzeitig Umzugskosten tragen müssen.
Darum entscheidet sich so manche:r für die Bürgschaft. Der Vorteil ist hier, dass das Geld weiterhin für den Umzug zur Verfügung steht. In folgenden Varianten ist dies möglich:
- Private Mietbürgschaft: In diesem Fall bürgt eine Privatperson für den:die Mieter:in und übernimmt die Zahlungen für Mietrückstände und Sachschäden. Bei der ersten Unterkunft bürgen häufig Eltern für ihre Kinder.
- Bankbürgschaft: Auch Banken übernehmen die Bürgschaft für Mieter:innen gegen eine bestimmte, meistens relativ hohe Gebühr. Voraussetzung für diesen Service ist in der Regel, dass der:die Mieter:in bereits Kund:in der Bank ist. Achtung: manche Banken verlangen eine Sperreinlage in Höhe der Mietkaution, sodass das Geld trotz Bürgschaft nicht für den:die Mieter:in zur Verfügung steht.
- Mietkautionsversicherung: Wie Banken bieten auch Versicherungen den Service einer Mietbürgschaft an. Statt eines Geldbetrages erhält der:die Vermieter:in eine Bürgschaftsurkunde der Versicherung als Mietsicherheit. Für diesen Service fällt eine Jahresgebühr von ungefähr fünf Prozent der Mietkaution an.
Neben der Bürgschaft besteht die Möglichkeit, einen finanziellen Engpass über eine Finanzierung zu überbrücken. Hierbei sind zwei Varianten denkbar:
- Dispokredit: Unkompliziert ist die Überziehung des eigenen Kontos und das Ausschöpfen des Dispokredits. Allerdings ist dies wegen der hohen Zinsen nur eine Option, wenn es sich um die Überbrückung weniger Tage handelt bis zum nächsten Geldeingang.
- Privatkredit: Auch ein Privatkredit bei der Hausbank ist eine gängige Variante, für die Bereitstellung der Kautionssumme zu sorgen. Es bietet sich an, wenn der:die Mieter:in den Kredit über einen längeren Zeitraum zurückzahlen möchte. Laufzeit und Höhe der Zahlungsraten können an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.
Der Beginn des Mietverhältnisses ist auch der Stichtag: spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Mietkaution beim:bei der Vermieter:in eingegangen sein. Das Gleiche gilt bei der Mietkaution als Ratenzahlung, die die Aufteilung der Mietkaution in drei gleich große Raten ermöglicht. Die erste Rate muss zum Mietbeginn vorliegen, die zwei folgenden Raten werden zusammen mit der Warmmiete überwiesen.
Auch die Bürgschaftsurkunde muss Eigentümer:innen zum Mietbeginn vorliegen. In der Praxis lassen sich viele Vermietende die Kaution oder Urkunde zur Schlüsselübergabe oder sogar bereits bei der Unterschrift des Mietvertrags aushändigen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Kann der:die Mieter:in die Kaution mindern, wenn die Wohnung bei der Übergabe Mängel aufweist? – Nein, die Kaution ist im Mietvertrag vereinbart und muss geleistet werden. Unter Umständen lässt sich aber die Miete mindern.
Zahlen Mieter:innen die Kaution nicht, kann der:die Vermieter:in auf Erfüllung klagen oder den Anspruch durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend zu machen. Eine fristlose Kündigung dürfen Vermieter:innen hier jedoch nicht aussprechen, da die Nichtzahlung der Kaution allein nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Vermieter:innen die Mietkaution bis nach Beendigung des Mietverhältnisses einfordern. Liegen entsprechende Voraussetzungen für eine Zahlung der Kaution nach Beendigung des Vertrags vor, dürfen Vermieter:innen die Kaution bei bestehender Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt einklagen.
Falls Mieter:innen durch die Nichtzahlung der Mietkaution in Verzug geraten, darf der:die Vermieter:in keinen Anspruch auf hieraus entstehende Verzugszinsen einfordern. Der Zahlungsanspruch beschränkt sich auf die Höhe der Zinsen, die bei einer fristgerechten Zahlung auf dem Sonderkonto entstanden wären.
Vermieter:innen müssen die Kaution getrennt von ihrem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Dies ist wichtig, damit Mieter:innen bei einer eventuellen Insolvenz des:der Vermieters:in ein Aussonderungsrecht haben, also ihre Kaution trotz eventueller Zwangsvollstreckung zurückerhalten. Das Sonderkonto läuft auf den Namen der Mieter:innen und steht ihnen in gesamter Höhe zu, inklusive Zinsen oder Dividenden. Hier findest du weitere Hinweise zur Anlage einer Kaution.
Als Inhaber:innen des Mietkautionskontos müssen Mieter:innen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen auch versteuern. Eventuelle Zinsen oder Dividenden vom Kautionskonto gehören daher in die Steuererklärung, wenn kein Freistellungsauftrag besteht. Vermieter:innen sind verpflichtet, entsprechende Informationen und Dokumente weiterzureichen.
Üblicherweise wird die Kaution auf einem offenen Treuhandkonto angelegt, das ein Pfandrecht der Bank ausschließt. Vermieter:innen dürfen die Kautionen mehrerer Mieter:innen auf einem Sammelkonto anlegen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Schon vor Zahlung der Mietkaution dürfen Mieter:innen einen Nachweis darüber fordern, dass das Geld auf einem treuhänderischen Konto angelegt wird.
Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist die Schutzvorschrift § 551 BGB nicht anwendbar. Entsprechend dürfen die Parteien die Höhe der Kaution frei vereinbaren. Ein Recht auf Ratenzahlung besteht nicht. Vermieter:innen müssen die Mietkaution nicht getrennt anlegen, dürfen sie für eigene Zwecke einsetzen und können auch die Pflicht zur Verzinsung ausschließen.
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Nach Mietende haben es Mieter:innen in der Regel eilig, ihre Kaution zurückzubekommen für die nächste Mietwohnung. Doch wie genau läuft das ab?
Die Kaution wurde eingefordert, um eventuelle Schäden und Zahlungsrückstände aus dem Mietverhältnis abzusichern. Entsprechend überprüft der:die Vermieter:in am Ende der Mietzeit und vor der Kautionsrückzahlung, ob alle Forderungen aus dem Mietverhältnis erfüllt sind. Weil in den meisten Fällen noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht, kann er:sie auch einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten. Bei der Wohnungsübergabe werden zudem eventuelle Schäden im Wohnungsübergabeprotokoll aufgenommen und unter Umständen anteilig mit der Kaution verrechnet.
Sind Zahlungsforderungen offengeblieben oder Schäden entstanden, werden diese über die Kaution abgegolten. Dabei gilt es, normale Abnutzungsspuren von tatsächlichen Mietschäden zu unterscheiden.
Die normalen Abnutzungsspuren sind durch die Mietzahlungen abgedeckt, während tatsächliche Schäden von der Mietpartei repariert werden müssen. Alternativ übernimmt das der:die vermietende Person, behält als finanziellen Ausgleich einen Teil der Kaution ein und zahlt anschließend die Differenz an die ehemaligen Mieter:innen aus. Auch eine nicht nachgekommene, aber vertraglich vereinbarte Renovierungspflicht kann so finanziell abgegolten werden.
Im Falle von Forderungen, die nach Mietende bestehen, können sechs Monate bis zur Rückzahlung bzw. Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an Bank oder Versicherung vergehen.
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FAQ: Häufige Fragen zur Mietkaution
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Wozu dient eine Mietkaution?
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Die Mietkaution ist eine Mietsicherheit, über die sich Vermieter:innen gegen Mietschäden absichern.
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Wie hoch darf eine Mietkaution sein?
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 551 (BGB) ist festgelegt, dass eine Mietkaution höchsten drei Nettokaltmieten betragen darf. Dies gilt bei privaten Mietverträgen, bei gewerblichen Mietverträgen ist auch die Kaution frei verhandelbar.
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Wie funktioniert das mit der Mietkaution?
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Entweder: Mietende überweisen den vereinbarten Betrag und der:die Vermieter:in zahlt das Geld auf ein Kautionskonto ein.
Oder: die Mieterpartei zahlt das Geld auf ein Sparbuch und verpfändet es an den:die Wohnungsgeber:in.
Eine weitere Variante ist die Bürgschaft – privat, über eine Versicherung oder die Bank.
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Wann ist die Mietkaution fällig?
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Zum Mietbeginn muss die Kaution vorliegen, ganz gleich ob als Überweisung oder in Form einer Bürgschaftsurkunde. In der Realität verlangen Vermieter:innen die Kaution oft schon bei der Vertragsunterschrift oder zur Schlüsselübergabe. Bei der Ratenzahlung ist die erste Rate ebenfalls beim Mietbeginn fällig, die zwei anderen Raten jeweils zusammen mit der Mietzahlung.
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Wann wird die Mietkaution zurückgezahlt?
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Sobald die Mietforderungen beglichen sind und keine weiteren Forderungen aus Schäden an der Mietsache resultieren, kann die Kaution zurückgezahlt werden. Bis zu sechs Monaten kann sich der:die Vermietende Zeit nehmen und auch einen Teil der Mietkaution für die ausstehende Nebenkostennachzahlung einbehalten.
Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
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