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Der Mieter muss Ihnen als Vermieter offensichtliche Mängel so schnell wie möglich anzeigen, damit Sie diese beheben können. Wenn der Mieter diese Anzeigepflicht verletzt, können Sie ihn unter bestimmten Umständen zu Schadensersatz verpflichten. Hier erfahren Sie mehr über die Regelung zur Verletzung der Anzeigepflicht von Mängeln.
Der Mieter sollte alle Mängel an der Mietsache anzeigen, bis auf diejenigen, die bei Einzug schon bekannt waren.
Wenn der Mieter einen Schaden nicht meldet, kann er haftbar gemacht werden und einige Rechte verlieren.
Die Verletzung der Anzeigepflicht ist per se kein Kündigungsgrund. Sollten jedoch aufgrund der verspäteten oder unterlassenen Mangelanzeige gravierende Schäden auftreten, dürfen Sie eine ordentliche Kündigung aussprechen.
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Der Mieter muss laut § 536c BGB jeden Mangel an der Mietsache dem Vermieter so früh wie möglich mitteilen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn kein echter Mangel, sondern nur ein schlechter Zustand wie etwa ein tropfender Duschkopf vorliegt. Der Mieter sollte also Mängel anzeigen, die sich ihm aufdrängen und die nicht zu übersehen sind. Auch solche Mängel, die nicht direkt seine Wohnung, sondern etwa das Treppenhaus, den Keller oder die Hauszugänge betreffen, müssen Mieter so schnell wie möglich nach Entdeckung anzeigen.
Wichtig: Die Mängelanzeige sollte detailliert und schriftlich erfolgen. Am besten ist es, wenn der Mieter Ihnen auch Fotos schickt.
Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bereits bei Übergabe des Mietobjektes ersichtlich waren. Für beide Seiten ist es sinnvoll, diese vorhandenen Mängel im Mietvertrag zu beschreiben oder im Übergabeprotokoll eine Notiz zu machen. In den meisten Fällen werden Sie als Vermieter sich dazu verpflichten, die Mängel zu beseitigen.
Wenn der Mieter einen Schaden, einen Mangel oder eine Gefahr nicht meldet, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die unterlassene oder verspätete Anzeige entstanden ist. Dabei ist ausschlaggebend, dass die verspätete oder unterlassene Anzeige den Schaden verursacht hat. Wäre der Schaden auch bei einer rechtzeitigen Anzeige eingetreten, muss der Mieter nicht haften. Jedoch kann er für entstehende Folgeschäden haftbar gemacht werden.
Eine weitere Folge der Verletzung der Anzeigepflicht besteht im Verlust von Rechten: Der Mieter kann unter anderem sein Recht auf Mietminderung, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Mangelbehebung sowie das Recht auf fristlose Kündigung verlieren.
Tipp: Lassen Sie sich bei komplizierten Fällen von einem Anwalt für Mietrecht beraten.
Nein, die Verletzung der Anzeigepflicht ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Wenn der Mieter einen Schaden nicht meldet, kann er für die entstehenden Kosten vom Vermieter in Haftung genommen werden. Außerdem hat der Mieter dann kein Recht auf Schadensersatz. In manchen Fällen ist die Nichtmeldung eines Mangels oder Schadens ein Grund für die ordentliche Kündigung. Das gilt beispielsweise, wenn die Mietwohnung durch starke Schimmelbildung einen großen Schaden davongetragen hat.
Übrigens: Mehr über das korrekte Anzeigen von Mängeln erfahren Sie hier.
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