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Mieter möchten häufig Änderungen am Badezimmer der Mietwohnung vornehmen. Alle größeren Änderungen dürfen sie nicht ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen für den Badezimmerumbau gelten und welche Besonderheiten bei barrierefreien Badezimmern gelten.
Als Vermieter müssen Sie das Badezimmer im vertraglich vereinbarten Zustand erhalten.
Alle darüberhinausgehenden Renovierungen muss der Mieter selbst bezahlen und von Ihnen genehmigen lassen.
Sie dürfen verlangen, dass der Mieter die Änderungen bei Auszug wieder rückgängig macht.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Badezimmer müssen Sie generell zustimmen, dürfen aber auch hier einen Entfernungsvorbehalt formulieren.
Als Vermieter haben Sie die Pflicht, die Mietwohnung im vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten. Dazu gehört selbstverständlich ein funktionierendes Badezimmer. Wenn dort Schäden entstehen, die nicht Schuld des Mieters sind, müssen Sie als Vermieter gemäß Ihrer Pflicht zur Instandhaltung die Kosten für die Reparaturen übernehmen. Sie müssen also dafür sorgen, dass die sanitären und technischen Einrichtungen im Badezimmer, ebenso wie in der ganzen Mietwohnung, einwandfrei funktionieren. Schönheitsfehler und kleine Mängel müssen Sie nicht unbedingt beheben – ausschlaggebend ist die Funktionsweise des Badezimmers.
Viele Mieter wünschen sich ein schöneres oder modernes Badezimmer. Jedoch sind Sie nicht dazu verpflichtet, derartige Renovierungen vorzunehmen. Sollte der Mieter eine Renovierung selbst bezahlen wollen, muss er das Vorhaben gut mit Ihnen absprechen.
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Mieter dürfen im Badezimmer Änderungen vornehmen, die sie beim Auszug wieder rückgängig machen können. Dazu gehört zum Beispiel das Streichen von Wänden oder das Anbringen von Handtuch- und Toilettenpapierhaltern. Als Vermieter haben Sie das Recht darauf, beim Auszug des Mieters die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten. Dabei ist es wichtig, dass Sie sowohl beim Einzug als auch beim Auszug ein ausführliches Übergabeprotokoll führen.
Größere Veränderungen im Badezimmer, die nicht einfach rückgängig gemacht werden können, benötigen die Erlaubnis des Vermieters. Es ist empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die folgenden Punkte abdeckt:
Art und Umfang der Veränderungen im Bad
Kostenübernahme
Eventuelle Erstattung der Kosten beim Auszug
Frage, ob das Bad beim Auszug des Mieters wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden muss oder nicht
Zeitpunkt der Arbeiten
Wenn es sich bei der Sanierung um eine deutliche Wertsteigerung der Immobilie handelt, ist es für Sie als Vermieter eventuell interessant, eine Kostenübernahme oder Kostenteilung zu vereinbaren. Außerdem ist es möglich, dem Mieter beim Auszug einen Teil der Kosten für die Badezimmerrenovierung zu erstatten, um den höheren Standard von ihm zu übernehmen. Jedoch dürfen Sie keine Mieterhöhung bei laufendem Mietverhältnis fordern, wenn der Mieter die Kosten für die Badrenovierung selbst trägt.
Manche Mieter führen die Sanierungsarbeiten selbst durch. Wenn dabei Schäden entstehen, müssen sie selbst haften. Als Vermieter dürfen Sie fordern, dass alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, was insbesondere im Sanitärbereich von großer Bedeutung ist. Sollte der Mieter Sie nicht über die durchgeführten Arbeiten informieren, ist das Anlass zu einer fristlosen Kündigung. Alternativ dürfen Sie verlangen, die Maßnahmen umgehend rückgängig zu machen.
Vermieter müssen bauliche Umbauten zur behindertengerechten Nutzung eines Badezimmers grundsätzlich dulden. Dennoch haben Sie ein Recht darauf, bei Auszug des Mieters einen Rückbau zu verlangen („Entfernungsvorbehalt“). Am besten ist es auch hier, alle Details schriftlich festzuhalten und zudem eine Sicherheitsleistung für den Rückbau zu verlangen.
Die folgenden Maßnahmen können Mietern die Haushaltsführung bedeutend erleichtern und müssen daher erlaubt werden:
Haltegriffe im Bereich der Badewanne oder Dusche
Müheloser Einstieg in die Badewanne
Ersatz der Badewanne durch eine Dusche
Bequeme Sitzhöhe der Toilette
Beseitigung von Schwellen
Verbreiterung des Durchgangs zur Toilette oder der Badezimmertür
Natürlich haben Sie als Vermieter immer die Möglichkeit, das Badezimmer nach Umbauten seitens des Mieters in diesem Zustand zu belassen. Stellen Sie dann sicher, dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen, dass er die Änderungen nicht entfernen muss.
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