Nach dem Tod eines:einer Mieters:in musst du als Vermieter:in eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Je nachdem, ob es weitere Mietvertragsparteien gibt oder nicht, gestaltet sich die Frage nach der Zuständigkeit. In diesem Artikel erfährst du, wer für Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung verantwortlich ist und wer eventuelle Rückzahlungen erhält.
Es ist Zeit für deine Betriebskostenabrechnung?
In nur wenigen Schritten erstellst du deine rechtssichere Betriebskostenabrechnung mit VermietenPlus. Im Anschluss kannst du diese einfach herunterladen oder sie direkt an deine Mieter:innen schicken.
Nach dem Tod eines:einer Mieters:in wird das Mietverhältnis automatisch mit im Haushalt lebenden Personen fortgesetzt.
Grundsätzlich haften Erben und Personen, die in den Mietvertrag eintreten, gesamtschuldnerisch für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod eines Mieters.
Rückzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung gehen, solange es keine weitere Mietvertragspartei gibt, an den Erben.
Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Nutze deshalb VermietenPlus und erstelle deine Abrechnungen stressfrei und rechtskonform.
- Wer zahlt die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?
- Wer erhält die Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?
- Endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters?
- Fazit: Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
- FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
Bis zu seinem:ihrem Tod hat der: die Mieter:in in der Regel monatlich eine Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Die Vorauszahlungen werden jährlich abgerechnet, sodass die Mietpartei entweder eine Rückzahlung erhält oder aber einen ausstehenden Betrag nachzahlen muss. Ist der:die Mietende zum Zeitpunkt der Abrechnung bereits verstorben, sind grundsätzlich die Erben und „Nachmieter“ für eventuelle Nebenkostennachzahlungen verantwortlich.
Für den Fall, dass der:die verstorbene Mieter:in nicht allein gelebt hat und das Mietverhältnis mit den verbliebenen Personen fortgesetzt wurde, haften nach § 563b BGB sowohl diese Personen als auch die Erb:innen gesamtschuldnerisch für Nachforderungen des:der Vermieters:in. Für dich als vermietende Person bedeutet das, dass du die Nachforderung entweder an den Erben oder an die Person richten können, die in den Mietvertrag eintritt. Wer die Nachforderung begleicht, hat gegenüber der anderen Partei einen Anspruch auf Ausgleich, um den du dich nicht kümmern musst.
Stellt sich bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung heraus, dass der:die verstorbene Mieter:in zu hohe Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat, erhält der:die Erb:in nach § 563b Abs. 2 die Rückzahlung. Kompliziert ist es jedoch, wenn der:die verstorbene Mieter:in nicht allein gelebt hat und das Mietverhältnis mit Hinterbliebenen fortgesetzt wird. Wenn ein:e Mieter:in stirbt, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Leben weitere Personen im gemeinsamen Haushalt, treten diese in den Mietvertrag ein.
Waren beide Haushaltsangehörige Teil des Mietvertrags, setzt sich das Mietverhältnis automatisch mit dem Hinterbliebenen fort. Die bereits vor dem Tod ebenfalls im Mietvertrag stehende Person kann auch die Rückzahlung aus der Nebenkostenvorauszahlung beanspruchen.
War ausschließlich der:die Verstorbene Teil des Mietvertrags, tritt nach § 563 BGB automatisch der:die Ehepartner:in oder eingetragene Lebenspartner:in in den Mietvertrag ein, solange beide Partner:innen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. In diesem Fall ist jedoch der:die Erbberechtigte der:die Empfänger:in der Rückzahlung.
Es gilt also: Gibt es Hinterbliebene, die schon vor dem Tod des:der Mieters:in Mietvertragspartei waren und die das Mietverhältnis fortsetzen, erhalten diese Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung. In allen anderen Fällen erhält der:die Erb:in die Rückzahlung.
ImmoKlub: Günstiger Versicherungsschutz
für dein Zuhause
- Notfall Versicherungsschutz
- Rechtsberatung
- Top Rabattangebote
Mit dem Tod des:der Mieters:in endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Sind weitere Personen Teil des Mietvertrags, wird der Vertrag wie gehabt fortgesetzt. Auch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, die nicht Teil des Mietvertrags sind, dürfen den Vertrag fortsetzen.
Hat die verstorbene Person allein gelebt, wird das Mietverhältnis mit dem:der Erb:in fortgesetzt. Der:die Erb:in kann dies jedoch ausschlagen und so das Mietverhältnis beenden oder von der gesetzlichen Kündigungsfrist Gebrauch machen.
Übrigens: Tritt nach dem Tod des:der Mietenden eine andere berechtigte Person in das Mietverhältnis ein, bleibt der Vertrag, wie er ist, bestehen. Als Vermieter:in darfst du keine höhere Miete verlangen oder Neuregelungen zu Nebenkosten und Schönheitsreparaturen durchsetzen.
Alle Personen können ablehnen, in den Mietvertrag aufgenommen zu werden. Wer innerhalb eines Monats nach dem Tod des:der Mieters:in keine Erklärung abgibt, bleibt jedoch automatisch Mieter:in. Als Vermietende:r kannst du das Mietverhältnis mit einer neu eintretenden Person ebenfalls innerhalb eines Monats mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Dies gilt nach § 563 BGB Abs. 4 mit strengen Anforderungen jedoch ausschließlich, wenn es einen wichtigen Grund gibt, die eintretende Person nicht in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei nicht im Haushalt lebenden Erb:innen gelten diese Anforderungen laut § 564 BGB nicht.
Die Nebenkostenabrechnung nach dem Tod eines Mieters ist ein komplexer Prozess, bei dem rechtliche Vorschriften beachtet werden müssen. Ob Nachzahlungen fällig sind oder Rückzahlungen erfolgen, hängt von der konkreten Situation ab, wie der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch im Haushalt lebende Personen oder Erben. Als Vermieter
solltest du genau prüfen, wer für die Nachforderung haftet und wer die Rückzahlung erhält. Eine korrekte Nebenkostenabrechnung schafft Klarheit und verhindert mögliche Streitigkeiten mit Erben oder Hinterbliebenen.
Die Heizkostenabrechnung steht an?
Mit unserem Partner Techem erstellst du ganz bequem eine professionelle Heizkostenabrechnung. Erhalte jetzt in nur drei Minuten ein passgenaues Angebot!
FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
-
Wann Nebenkostenabrechnung nach Tod des Mieters?
-
Die Nebenkostenabrechnung erfolgt auch nach dem Tod des:der Mieters:in wie gewohnt am Ende des Abrechnungszeitraums. Verantwortlich für eventuelle Nachforderungen sind die Erben oder Personen, die in den Mietvertrag eingetreten sind.
-
Wie lange muss man noch Miete zahlen bei Todesfall?
-
Die Miete muss so lange gezahlt werden, wie das Mietverhältnis besteht. Dies ist entweder bis zur Kündigung durch die Erben oder bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist der Fall. Falls das Mietverhältnis durch im Haushalt lebende Personen fortgesetzt wird, läuft der Mietvertrag regulär weiter.
-
Was passiert mit der Kaution nach dem Todesfall des Mieters?
-
Grundsätzlich steht sie den Erb:innen zu. Sie wird erst nach einer ordnungsgemäßen Übergabe der Mietwohnung zurückgezahlt. Es kann ein Teil der Kaution einbehalten werden, sofern Zahlungen, beispielsweise die Nebenkosten, offengeblieben sind.
-
Was passiert mit Mietern, wenn der Vermieter stirbt?
-
Stirbt der Vermieter, bleibt der Mietvertrag in der Regel unverändert bestehen. Die Erben des Vermieters treten in den bestehenden Mietvertrag ein und übernehmen dessen Rechte und Pflichten. Änderungen am Mietverhältnis sind in solchen Fällen nicht zulässig.
Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.