Legen Mieter:innen ein ärztliches Attest vor zur Suizidgefahr infolge eines erzwungenen Auszugs aus der Wohnung, so müssen Sachverständige zur Prüfung hinzugezogen werden.
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Einer Mieterin in Bayern wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Dagegen wehrte sie sich vehement. Die Frau begründete ihr Verhalten damit, dass sie an Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen leide, infolge einer im selben Jahr erlittenen Fehlgeburt.
Im dennoch eingeleiteten Räumungsprozess legte sie ein fachärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht, dass ein Umzug den Gesundheitszustand der Mieterin verschlechtern könne und Suizidgefahr bestehe.
Dennoch gaben das Amtsgericht Fürstenfeldbruck und auch das Landgericht München II der Räumungsklage statt. Sie gewährten der Mieterin eine Räumungsfrist. Die Richter:innen des Landgerichts beurteilten das Attest als unverständlich, unschlüssig und nicht aussagekräftig.
Die Mieterin gab nicht auf und fand schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH) Gehör. Die Karlsruher Richter:innen sahen Fehler bei der Beurteilung durch das Landgericht. Das Gericht habe das Attest nicht selbst beurteilen dürfen, sondern hätte vielmehr Sachverständige hinzuziehen müssen. Anderenfalls liege eine Verletzung des “rechtlichen Gehörs” vor.
(BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22)
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