40 Jahre sind für eine Birke noch kein Alter. Dennoch kann so ein Baum morsch werden und seine Standfestigkeit verlieren. Dann heißt es handeln. Also lässt die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft in Niedersachsen, die Birke fällen und legt die Kosten von rund 2.500 Euro als Betriebskosten auf die Mieter:innen um.


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Die Mieterin einer der Genossenschafts-Wohnungen zahlte ihren Anteil von rund 415 Euro als Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nur unter Vorbehalt. Später forderte sie die anteiligen Baumfällkosten vor Gericht zurück. Ihrer Meinung nach hätte die Vermieterin diese Kosten nicht als Gartenpflege umlegen dürfen. Bisher gab es noch kein höchstrichterliches Urteil zur Frage, ob Baumfällkosten umlagefähige Betriebskosten sind. 

Das Fällen eines Baums zählt zur umlagefähigen Gartenpflege

Das Urteil des Landgerichts Hannover stellte die Klägerin nicht zufrieden. Sie ging in Revision. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück und nun muss die klagende Mieterin zusätzlich zu den anteiligen Fällkosten auch noch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Die hohen Richter:innen haben entschieden, dass die Fällung und Beseitigung eines nicht mehr standfesten Baumes eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege sei. Auch wenn zur Gartenpflege in § 2 Nr. 10 BetrKV Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt werden, sei aber von Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen die Rede. Eine Erneuerung setze das vorherige Entfernen eines alten Baumes voraus, daher müsse das nicht ausdrücklich erwähnt werden. 

Zwar ist das Fällen der Birke eine einmalige Aktion und eigentlich gelten nur wiederkehrende Kosten als Betriebskosten. Doch die Bundesrichter:innen vertreten die Auffassung, dass bei einer solchen Maßnahme von laufenden Kosten gesprochen werden könne. Längere und nicht immer genau vorhersehbare Zeiträume seien für die einzelnen Aufgaben der Gartenpflege ganz normal. Die Mieter:innen konnten schließlich damit rechnen, dass ein morscher Baum eines Tages gefällt werden müsse.

(BGH, Urteil v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20)


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