Die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin störten permanent und damit nachhaltig den Hausfrieden durch Lärmbelästigungen. Verursacht durch deren Kinder kam es zu lauten Streitereien, zu Geschrei, Gebrüll und Türenknallen – und das ab 22 Uhr, also zu nächtlicher Ruhezeit.
Wiederholte Abmahnungen zeigten keinerlei Wirkung. Daher sprach die Vermieterin die fristlose und ordentliche Kündigung aus. Als sich die Mieter:innen weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, folgte die Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte sich auf die Seite der Vermieterin und gab der Räumungsklage statt. Die Richter:innen sahen eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter:innen, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht völlig ausgeschlossen werden. Dennoch muss die Nachbarschaft einen sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten ohne ein Bemühen von Rücksichtnahme nicht hinnehmen.
Selbst das Berufungsverfahren änderte nichts an der Kündigung. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter:innen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei die ordentliche Kündigung wirksam. Denn die Mieter:innen haben das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch erhebliche Lärmbelästigungen verletzt.
Es sei zwar richtig, dass Kinderlärm grundsätzlich privilegiert ist, so die Richter:innen. Doch das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm ende dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch den Einfluss Erwachsener eingehalten werden könnten, das aber nicht einmal versucht werde.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2021 - 65 S 104/21)
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