Wenn Mieter:innen bislang die Reinigung des Hauses ohne jegliche Beanstandungen selbst vorgenommen haben, verstößt die Umlegung der Kosten nach Beauftragung einer Reinigungsfirma gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Mieter:innen eines Wohnhauses in Mecklenburg-Vorpommern sollten plötzlich die Kosten für die Beauftragung einer Reinigungsfirma übernehmen. Bisher hatten sie ihr Treppenhaus selbst gereinigt.
Beanstandungen durch die Vermieterin hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein Mieter sah die plötzlichen Mehrausgaben nicht ein; er weigerte sich seinen Teil die Kosten zu übernehmen. Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht.
Das Amtsgericht Neubrandenburg stellte sich auf die Seite des Mieters. Nach Auffassung der Richter:innen sei es nicht wirtschaftlich, eine Reinigungsfirma zu beauftragen, wenn die Mieter:innen zuvor bewiesen haben, dass sie die Reinigung offenbar zu aller Zufriedenheit in eigener Regie ausführen können.
Daher habe die Vermieterin keinen Anspruch auf Zahlung der Reinigungskosten durch den Mieter. Sie habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Beauftragung der Reinigungsfirma notwendig gemacht hätten. Ihr Vorgehen entspreche also nicht dem (nach § 556 Abs. 3 BGB) zu beachtenden Gebot der Wirtschaftlichkeit.
(Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 17.09.2021 - 103 C 432/21)
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