Asbesthaltige Fußböden sind ein kostenintensiver Sanierungsfall. Die Vorschriften dafür sind streng und gelten auch für astbesthaltige Klebstoffreste. Darauf sollten Vermieter:innen bei der Sanierung achten ...



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Der Einsatz der giftigen Asbestfasern ist seit 1993 in Deutschland verboten. Doch der krebserregende Baustoff steckt noch in Millionen von älteren Wohnhäusern und lauert als Risiko bei Sanierungen und Umbauten. Fest gebundene Fasern wie im Asbest-Zement sind unbedenklich. Doch wird der Baustoff bei Sanierungsarbeiten beschädigt, können die Fasern über den Baustaub in die Atemwege und Lungen der dort Tätigen eindringen. 


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Bei hoher Asbest-Exposition müssen Fachfirmen ran

Aus diesem Grund ist bei der Sanierung von Asbestplatten u. a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anzuwenden und auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519). Die Novelle der GefStoffV ist im August 2023 in Kraft getreten.

Wer Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten übernehmen will, muss im Vorfeld Informationen einholen, ob asbesthaltiges Material verbaut wurde. Es gilt das sogenannte Erkundungsgebot. Dabei dient fest oder lose gebundener Asbest nicht mehr als Unterscheidung, sondern eine geringe, mittlere oder hohe Exposition. So dürfen Arbeiten mit hoher Exposition nur noch Fachfirmen vornehmen. Sollen asbesthaltige Baustoffe überdeckt werden, gibt es genau definierte Ausnahmen. Beispielsweise ist es erlaubt, asbesthaltigen Putz zu überstreichen. 

Asbesthaltige Klebstoffreste dürfen nicht überdeckt werden

Hingegen dürfen nach dem Ent­fer­nen der Bo­den­be­lä­ge zu­rück­blei­ben­de as­best­hal­ti­ge Kleb­stoff­res­te nicht nur über­deckt oder ver­sie­gelt wer­den. Das hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg bereits mit Ur­teil vom 08.11.2018 entschieden. Hier hatten Eigentümer:innen und Verwalter:innen von Wohneigentum in ihren Wohnungen astbesthaltige Bodenplatten entfernen und durch andere Belege ersetzen lassen. 

Bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haftenbleibende asbesthaltige Klebstoffreste sollten nicht entfernt, sondern dort belassen und versiegelt bzw. verdeckt werden. Als diese Verfahrensweise durch eine anonyme Anzeige bekannt wurde, versuchten die Verantwortlichen ihr Vorhaben argumentativ zu rechtfertigen.

Hohes Gefährdungspotenzial bleibt trotz Beschichtung unverändert

Doch das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage mit folgender Begründung ab. Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagenbestandteile. Das Versiegeln oder Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung der gefährlichen Klebstoffreste dar.  

Das hohe Gefährdungspotenzial bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. Würden die Wohnungen in den Folgejahren veräußert, könne die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit geraten.  

Bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder bei deren Abriss könne es zu Gefahren mit frei gesetzten Asbestfasern kommen. Die Problemlage würde also nur hinausgezögert und widerspreche dem Zweck, durch die Gefahrstoffverordnung vorausschauende Regelungen zu treffen.   

(VG Arnsberg, Urteil v. 8.11.2018; Az. 6 K 7190/17) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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