Verletzt die Mietpartei die im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten, kann das zu einer gerechtfertigten Kündigung führen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
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Das BGH-Urteil stärkt die Rechte der Vermieter:innen. Uneinsichtigen Mieter:innen, die sich weigern, berechtigte Forderungen ihrer Vermieter:innen zu erfüllen, darf das Mietverhältnis gekündigt werden. Gegenstand des konkreten Falles war ein Schimmelproblem.
Ein Mieter hatte seiner Vermieterin gemeldet, dass es in seiner Wohnung einen Schimmelbefall gebe. Da es sich offenbar um einen Mann der Tat handelte, hatte er auch gleich die Ursache - nämlich bauseitige Mängel - ausgemacht und daraufhin selbstständig die Miete gemindert.
Die Vermieterin war anderer Ansicht. Sie machte den Mieter für den Schimmelbefall verantwortlich. Durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten habe er die Schäden verursacht. Da es zu keiner Einigung zwischen kam, klagte die Vermieterin auf Mietrückstände und Schadenersatz. Ein Sachverständigengutachten gab ihr recht. Doch der Mieter blieb uneinsichtig; statt die geforderte Summe zu begleichen, beharrte er weiterhin auf Mietminderung.
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Daraufhin kündigte die Vermieter:in das Mietverhältnis. Sie begründete ihren Schritt damit, dass sich der Mieter weigere, die ausstehende Miete und den Schadenersatz zu zahlen. Obwohl das Gutachten vorläge, lüfte er weiterhin falsch und verursache damit weitere Schäden. Zudem sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört.
Gegen die Forderung, die Wohnung zu räumen, wehrte sich der Mieter. So landete das Gerichtsverfahren schließlich vor dem höchsten Gericht und der BGH stärkte der Vermieter:in den Rücken. Die Richter:innen befanden, dass die angeführten Gründe, also die erheblichen Verletzungen der im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten, durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Zudem sei am Verhalten des Mieters zu erkennen, dass er nicht gewillt sei, seinen Pflichten laut Mietvertrag nachzukommen. Obwohl in einem Amtsgerichtsverfahren die Schuld des Mieters am Schimmel festgestellt worden sei, habe er nichts an seinem Lüftungs- und Heizverhalten geändert.
(BGH-Urteil vom 13.04.2016 - VIII ZR 39/15)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. Januar 2020
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