Wenn Mietende ihre Wohnung zur Prostitution nutzen und auch nach Abmahnungen nicht damit aufhören, darf die Vermieterin fristlos kündigen.

Eine Mieterin in Sachsen-Anhalt erhielt – nachdem sie zweimal abgemahnt wurde – eine fristlose Kündigung. Alles sprach dafür, dass sie ihre Wohnung zum Bordell umfunktioniert hatte. Die Mitmieter:innen registrierten zahlreiche Männerbesuche. Die Art der Besuche wurde durch eindeutige akustische Geräusche im Hausflur belegt.

Doch auch nach den Abmahnungen hielt das Treiben an. Deshalb kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.



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Vermieterin hat Anspruch auf Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Halle/Saale stellte sich auf die Seite die Vermieterin. Sie habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Wenn eine Wohnung zur Prostitution genutzt werde, noch dazu in einem Wohnhaus, in dem Kinder leben, handele es sich ganz offensichtlich um eine pflichtwidrige Nutzung.

Da die Abmahnungen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt haben, sei die fristlose Kündigung wirksam.

(Amtsgericht Halle/Saale, Urteil vom 09.01.2024 - 97 C 607/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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