Vermietende sind verpflichtet, ihre Mietenden über einen Eigentümerwechsel zu informieren. Das betonte das Landgericht Berlin in einem Rechtsstreit über Kautionsrückzahlung und Verfahrenskosten.
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Die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin hatten vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückzahlung der Mietkaution geklagt. Erst im Verfahren erfuhren sie, dass ihre Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft wurde. Darüber hatte ihr Vermieter sie nicht informiert.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, wollte das Amtsgericht die klagenden Mieter:innen zur Kasse bitten. Sie sollten die Kosten des Verfahrens tragen. Doch das ging ihnen gehörig gegen den Strich. Sie legten unverzüglich Beschwerde ein. Mit Erfolg.
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Das Landgericht Berlin revidierte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter:innen stellten fest, dass der ursprüngliche Vermieter die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und auch die des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Vermieter seine Mieter:innen nicht über den Eigentümerwechsel informiert hatte. Dabei betonten sie, dass er zu dieser Mitteilung verpflichtet gewesen wäre; und das nicht nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern auch aus einer sinngemäßen Anwendung des § 555e Abs. 1 BGB.
Ohne Ankündigung des Eigentümerwechsels haben die Mieter:innen davon ausgehen können, dass es sich immer noch um denselben Vermieter handele und er für die Rückzahlung der Kaution hafte. Denn Mieter:innen seien nicht verpflichtet einen Blick ins Grundbuch zu werfen, bevor sie ihre Kaution einklagen.
(Landgericht Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 - 67 T 37/24)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 23. Oktober 2020.
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