Wenn Mietende den Wunsch haben, Geflüchtete aus humanitären Gründen aufzunehmen, müssen Vermietende den Wunsch akzeptieren. Schließlich handele es sich um ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. So entschied das Landgericht Berlin.



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Eine Mieterin aus Berlin-Wedding bat ihre Vermieterin, eine geflüchtete Frau aus der Ukraine als Untermieterin aufnehmen zu dürfen. Die Vermieterin hatte grundsätzlich nichts dagegen, wollte aber gleichzeitig auch den Mietvertrag von Staffel- auf Indexmiete umstellen. 

Als die Mieterin diesen “Deal” nicht eingehen wollte, verweigerte ihr die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung. Die Mieterin klagte. 

Landgericht bejaht Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung Landgericht bejaht Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung

Nachdem das Amtsgericht die Beschwerde der Mieterin abgewiesen hatte, gab das Landgericht der Klage auf Zustimmung zur Untervermietung statt. Die Richter:innen des Landgerichts Berlin verwiesen darauf, dass das Grundgesetz aus der Erfahrung von zwei Weltkriegen mit "gigantischen Flüchtlingsströmen" entstanden sei. Die Aufnahme eines geflüchteten Menschen falle allein schon deshalb in den Schutzbereich der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Weiterhin stützten sie sich auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Interesse des Mietenden an einer Untervermietung schon dann anzunehmen sei, wenn vernünftige Gründe benannt werden, die diesen Wunsch nachvollziehbar machen. Als berechtigt sei jedes höchstpersönliche Interesse des Mietenden anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehe.

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Höchstpersönliches Interesse der Mieterin steht außer Zweifel

Es sei wohl kaum ein Interesse als höchstpersönlicher anzusehen als sein privates Handeln nach den eigenen ethischen Grundüberzeugungen auszurichten und daher Flüchtlinge aufnehmen zu wollen, so die Richter:innen des Berliner Landgerichts. Gerade in der eigenen Wohnung dürfe jeder Mensch sein Leben nach diesen Überzeugungen ausrichten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung erfüllt.

(LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 - 65 S 39/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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