Steuervorteil Sonder-AfA läuft bald aus
Jetzt noch rasch einen Bauantrag stellen
Für neu gebaute Mietwohnungen können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Jetzt heißt es schnell sein, denn die Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) laufen bald aus.
Aktualisiert am 19. August 2021
Bezahlbarer Wohnraum ist knapp, wird aber dringend gebraucht. Also starteten Union und SPD 2018 eine Wohnraumoffensive und vereinbarten in ihrem Koalitionsvertrag eine Sonderabschreibung, die “Sonder-AfA”. Der neue § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) sollte den Neubau von Mietwohnungen für Privatleute und private Wohnungsunternehmen attraktiver machen.
§7b EStG betrifft Investitionen in neue Wohnungen in neuen, aber auch bestehenden Gebäuden. Denn von der Sonder-AfA profitiert ebenfalls, wer Dachwohnungen ausbaut oder Fabrikgebäude zu Wohnraum umwidmet. Der Investitionsanreiz für Vermieter:innen sieht vor, dass – neben der normalen Abschreibung – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung in Anspruch genommen werden können.
Jeder Anreiz braucht eine zeitliche Begrenzung, sonst wäre es eine Gewohnheit und jeder könnte sich Zeit lassen. Die Sonder-Afa läuft bald aus. Wer also plant, in neuen Wohnraum zu investieren und bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam machen möchte, muss den Turbo einschalten. Denn der Bauantrag muss vor dem 1.1.2022 gestellt werden.
Gut zu wissen: Die Anträge können nur vorlageberechtigte Architekt:innen und Bauingenieur:innen stellen. Viele von ihnen arbeiten derzeit im Homeoffice. Dadurch können sich Prozesse langwieriger gestalten. Zudem braucht die Stellung eines Bauantrags ohnehin Zeit. Sollte kein Bauantrag erforderlich sein, kann der Steuerpflichtige selbst eine Bauanzeige stellen. Stichtag dafür ist der 31.12.2021.
- Die Wohnungen oder Gebäude müssen für zehn Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden. Keine Eigennutzung, keine Nutzung als Ferienwohnung.
- Bauantrag oder Bauanzeige müssen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden.
- Die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Wohnungen oder Gebäude liegen unter 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (ohne Grund und Boden).
- Die Sonderabschreibung ist nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche möglich.
- Die Wohnungen oder Gebäude müssen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union liegen.
- Die EU-rechtlichen Voraussetzungen über De-minimis-Beihilfen müssen eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen darf.
- Aufwendungen für Grundstück und Außenanlagen sind nicht begünstigt.