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Muss sich ein Architekt an die vom Bauherren festgelegte Budgetobergrenze halten oder kann er die Kostenvorgaben in der Planung überschreiten? Das Oberlandesgericht Stuttgart verhandelte einen solchen Fall und kam zum gleichen Ergebnis wie das Landesgericht zuvor: Der Architekt muss sich das Budget halten - und darf für Planungsvarianten auch kein Extrahonorar verlangen.

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Der Fall

Im konkreten Fall gab der Bauherr seinem Architekten für einen geplanten Neubau eine Budgetvorgabe von 238.000 Euro, inklusive aller Baunebenkosten. Der Architekt bezifferte daraufhin die Baukosten mit 220.000 Euro – allerdings ohne Nebenkosten, Außenanlagen und Ingenieursleistungen. Der Bauherr machte deutlich, dass dieser Betrag das obere Limit sei.

Allerdings wünschte er sich in der Folgezeit eine Neuplanung mit einem zweiten Schlafzimmer im Obergeschoss des geplanten Hauses. Der Architekt reagierte mit einer neuen Kalkulation, die das gesetzte Limit wieder übertraf. Daraufhin verlangte der Bauherr mit Fristsetzung eine neue Kalkulation, in der seine Obergrenze und eine entsprechende Budgetplanung berücksichtig werden solle. Da der Architekt die Frist verstreichen ließ, kündigte der Bauherr den Vertrag. Der Architekt wollte das nicht akzeptieren und klagte.


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So entschied das Gericht

Die Richter wiesen die Klage ab und stellten fest, dass die Kündigung rechtskräftig sei. Weil der verabredete Kostenrahmen überschritten wurde, sei es dem Bauherrn nicht zuzumuten, den Vertrag aufrechtzuerhalten.

 

Die Gründe für diese Entscheidung:

  • Der Architekte hätte die finanziellen Rahmenbedingungen des Bauherrn berücksichtigen und sich in jedem Fall nach dessen Einverständnis für eine Erhöhung des Kostenrahmens erkundigen müssen.
  • Hätte der Bauherr nicht zugestimmt, wäre der Architekt verpflichtet gewesen, die planerischen Wünsche des Bauherrn durch eine kostengünstigere Planung umzusetzen – zum Beispiel mithilfe einer günstigeren Ausführung anderer Hausteile.
  • Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sieht keine Höchstzahl für Konzeptvarianten vor, sodass der Architekt so viele Neuentwürfe hätte machen müssen, bis eine vom Bauherrn akzeptierte Lösung gefunden sei.
  • Solange sich die Anforderungen nicht verändert haben, darf der Architekt dafür kein Extrahonorar verlangen.
tipp
Tipp

Achten Sie darauf, dass Architekten die Einhaltung des vereinbarten Budgets unmissverständlich schriftlich kommunizieren. 

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