Wer nach dem Hauskauf Mängel an der neuen Immobilie entdeckt, sieht sich mit einem ärgerlichen und kostspieligen Problem konfrontiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Mängelarten es zu unterscheiden gilt, auf welche rechtlichen Grundlagen Sie sich als Hauskäufer berufen dürfen und wie Sie einen arglistig verschwiegenen Mangel nachweisen können.
Es wird allgemein zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln unterschieden.
Bei offensichtlichen Mängeln handelt es sich nicht um eine Täuschung des Verkäufers, da Sie das Objekt „gekauft wie gesehen“ übernehmen.
Bei versteckten Mängeln und bei Mängeln, über die der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hat, haben Sie in vielen Fällen Anspruch auf Schadensersatz. Denken Sie in einem solchen Fall daran, den Mangel detailliert und umfangreich zu dokumentieren.
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Laut §433 Abs. 1 Satz 2 des BGB ist ein Hausverkäufer rechtlich dazu verpflichtet, eine Immobilie ohne versteckte Mängel zu übergeben. Das Objekt muss „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ sein. Falls dennoch ein Mangel vorliegt, haben Sie als Käufer verschiedene Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Dabei kommt es einerseits auf die Art des Mangels an und andererseits muss dieser zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden gewesen sein.
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Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Immobilie nicht dem im Kaufvertrag vereinbarten Zustand entspricht und sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Bei den Sachmängeln lässt sich zwischen diesen Arten unterscheiden:
Offensichtliche Mängel: Diese sind für den Hauskäufer eindeutig erkennbar. Wenn Sie das Objekt dennoch kaufen, ist davon auszugehen, dass Sie den Mangel stillschweigend akzeptieren.
Versteckte Mängel: Hier handelt es sich um Mängel, die weder für den Käufer noch für den Verkäufer erkennbar sind. Ihr Recht auf Schadensersatz wird auf Fallbasis entschieden. Häufig ist es möglich, eine faire Lösung mit dem Verkäufer zu finden.
Arglistig verschwiegene Mängel: Diese Mängel sind dem Verkäufer bekannt, aber er hat sie dem Käufer bewusst nicht mitgeteilt. Wenn Sie dies nachweisen können, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe.
Bei gebrauchten Immobilien gilt meist der Grundsatz „gekauft wie gesehen“. Dann kann es schwierig werden, versteckte Mängel auf Kosten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Jedoch haben Sie bei arglistig verschwiegenen Mängeln als Käufer immer das Recht, den Verkäufer in die Verantwortung zu nehmen.
In vielen Kaufverträgen befindet sich ein Gewährleistungsausschluss. Auf diesen darf sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wenn Sie bei Ihrer neuen Immobilie einen Sachmangel bemerken und diesen bei fehlendem Haftungsausschluss im Mietvertrag an den Verkäufer melden, können Sie eine Nacherfüllung verlangen. Dabei handelt es sich um eine Beseitigung des Mangels seitens des Verkäufers.
Dies geht jedoch nur bei versteckten Mängeln oder wenn Sie einen Mangel entweder bereits kannten oder ihn aufgrund grober Fahrlässigkeit Ihrerseits nicht erkannt haben. Normalerweise kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nach.
Sollte er dies nicht tun, obwohl Sie im Recht sind, haben Sie die folgenden Möglichkeiten, die auch bei arglistig verschwiegenen Mängeln anwendbar sind:
Minderung des Kaufpreises
Forderung von Schadensersatz
Um einen arglistig verschwiegenen Mangel gültig zu machen, müssen Sie die Arglist nachweisen. Dies ist als Käufer oft nicht leicht, denn Sie brauchen Beweise dafür, dass der Verkäufer den Mangel an der Immobilie bereits zum Zeitpunkt des Kaufs kannte und bewusst falsche Tatsachen behauptet hat. Daher ist es umso wichtiger, bei der Übergabe der Immobilie ein ausführliches Protokoll zu führen. Noch besser ist es, wenn Sie zusätzlich Zeugen haben, die bei der Übergabe dabei sind. Diese können bezeugen, ob der Verkäufer bestimmte Mängel genannt hat oder nicht.
Denken Sie zudem daran, gefundene Mängel sowie Ihre Kommunikation mit dem Verkäufer über Mängel genau zu dokumentieren. Neben Fotos und schriftlichen Beschreibungen sind auch Videos zur Mängeldokumentation geeignet. Besonders schwierig ist die Beweisführung beim Thema Schimmel. In diesem Beitrag lesen Sie mehr zum Schimmel in der Wohnung oder im Haus.
Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Verkäufers liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer Ihnen verschweigt, dass er vor dem Kauf ein Bodengutachten, ein energetisches Gutachten oder Sanierungsarbeiten an der Außenfassade hat durchführen lassen.
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