Warmes Wasser zählt zur Grundausstattung einer Mietwohnung und muss jederzeit verfügbar sein. Doch wie sieht es aus, wenn auf einmal kein Warmwasser mehr in Küche und Bad vorhanden ist? Wie Mieter:innen in solchen Fällen vorgehen und ab wann sie eine Mietminderung vornehmen dürfen, liest du hier.
Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB sind Vermieter:innen gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache in einem geeigneten Zustand für Mieter:innen zu erhalten. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit von Warmwasser.
Ist die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand, haben Mieter:innen einen Anspruch auf Mietminderung.
Die konkrete Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall ab und kann durch vorherige Gerichtsurteile beeinflusst werden.
- Warmwasserausfall: Wann ist eine Mietminderung möglich?
- Wer ist für die Warmwasserversorgung verantwortlich?
- Ist eine Mietminderung bei Warmwasserausfall möglich?
- Wie hoch darf die Mietminderung bei fehlendem Warmwasser sein?
- Wie setze ich die Mietminderung bei Warmwasserausfall durch?
- Was passiert, wenn der:die Vermieter:in die Mietminderung nicht akzeptiert?
- FAQ: Häufige Fragen zur Mietminderung
Ein Warmwasserausfall in der Wohnung ist nicht nur ärgerlich, sondern kann schnell den Alltag der Mieter:innen erheblich beeinträchtigen. Duschen, Waschen oder Kochen – wenn das warme Wasser plötzlich wegbleibt, fragen sich Mieter:innen verständlicherweise, ob sie das einfach so hinnehmen müssen oder ob sie das Recht haben, die Miete zu mindern.
Die Mietminderung ist möglich, wenn der Ausfall nicht nur kurzzeitig oder geringfügig ist, sondern den Alltag der Mieter:in spürbar beeinträchtigt. Voraussetzung für die Minderung ist, dass der Mangel dem:der Vermieter:in sofort gemeldet und eine Frist zur Behebung gesetzt wurde. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß des Ausfalls und kann zwischen zehn und 20 Prozent der Warmmiete betragen. Eine Mietminderung ist nicht möglich, wenn der Ausfall selbstverschuldet oder nur kurzzeitig durch Wartungsarbeiten bedingt ist.
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In einem Mietverhältnis ist grundsätzlich der:die Vermieter:in für die Bereitstellung von funktionsfähigem Warmwasser in der Wohnung verantwortlich. Das bedeutet, dass alle technischen Anlagen, die zur Warmwasseraufbereitung gehören (zum Beispiel Boiler, Heizungsanlagen oder Durchlauferhitzer), in einem betriebsfähigen Zustand sein müssen. Wenn es zu einem Ausfall kommt, ist es also zunächst Aufgabe der Vermieter:innen, den Mangel zu beheben.
Sobald diese Grundversorgung nicht gewährleistet ist, liegt ein Mangel vor, und du hast als Mieter:in grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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Ja, eine Mietminderung bei einem Warmwasserausfall ist grundsätzlich möglich. Du als Mieter:in hast das Recht auf eine voll funktionsfähige Wohnung, und dazu gehört auch die Versorgung mit warmem Wasser. Sobald das nicht mehr gegeben ist, liegt ein sogenannter „Mangel an der Mietsache“ vor, was dir das Recht gibt, die Miete zu mindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Warmwasser in der gesamten Wohnung oder nur in einzelnen Räumen ausfällt. Es genügt, wenn die Einschränkung gravierend genug ist, um deinen Alltag erheblich zu beeinträchtigen.
Es gibt zwei Situationen, in denen keine Mietminderung infrage kommt:
- Selbst verursachte Mängel: Wenn du den Ausfall des Warmwassers selbst verursacht hast (zum Beispiel durch falsche Bedienung oder unsachgemäße Nutzung der Technik), hast du keinen Anspruch auf Mietminderung.
- Kleinere und kurzzeitige Störungen: Wenn der Warmwasserausfall nur sehr kurz anhält, wie bei einer planmäßigen Wartung oder einer kurzfristigen technischen Störung, ist eine Mietminderung in der Regel nicht gerechtfertigt.
Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, wie stark der Mangel deine Nutzung der Wohnung einschränkt. Bei einem vollständigen Ausfall der Warmwasserversorgung über einen längeren Zeitraum ist in der Regel eine Minderung von zehn bis 20 Prozent der Bruttomiete (also Warmmiete) angemessen. Wenn nicht nur das Warmwasser fehlt, sondern auch andere wichtige Funktionen, wie die Heizung (insbesondere im Winter), kann der Minderungsbetrag auch höher ausfallen.
Ein paar Richtwerte aus der Rechtsprechung:
- Bei einem vollständigen Ausfall der Warmwasserversorgung in der ganzen Wohnung wurden bereits Mietminderungen von zehn bis 20 Prozent zugesprochen.
- Wenn es sich nur um den Ausfall von Warmwasser in bestimmten Räumen handelt, wie z. B. im Badezimmer, sind Minderungen von fünf bis 15 Prozent üblich.
- In Extremfällen, etwa bei längeren Ausfällen von Warmwasser und Heizung im Winter, sind bis zu 50 Prozent Minderung möglich.
Wichtig bei der Höhe einer Mietminderung, dass immer der Einzelfall betrachtet wird. Es gibt keine pauschale Regelung, sondern die Höhe der Minderung hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab.
Die Durchsetzung einer Mietminderung erfolgt in mehreren Schritten, die du sorgfältig einhalten solltest:
1. Mangel sofort dem:der Vermieter:in melden: Sobald der Warmwasserausfall auftritt, musst du den:die Vermieter:in umgehend schriftlich (am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) über den Mangel informieren. Dies nennt man eine Mängelanzeige. In dem Schreiben solltest du den Mangel genau beschreiben (seit wann fehlt das Warmwasser, wie oft tritt der Ausfall auf etc.) und den:die Vermieter:in zur Beseitigung des Mangels auffordern.
Wichtig: Ohne diese Anzeige kann eine Mietminderung später nicht rückwirkend geltend gemacht werden!
2. Angemessene Frist zur Behebung setzen: Gib deinem:deiner Vermieter:in eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben. Diese Frist kann je nach Situation unterschiedlich sein, liegt aber in der Regel bei etwa sieben bis 14 Tagen. Besonders im Winter, wenn das Fehlen von Warmwasser die Nutzung der Wohnung massiv beeinträchtigt, sollte der:die Vermieter:in schnell reagieren.
3. Mietminderung ankündigen: Wenn der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben wurde, kannst du die Mietminderung in einem weiteren Schreiben, wo du klarstellen solltest, dass der Mangel weiterhin besteht und du ab einem bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Mietminderung durchsetzen wirst. Hier ist es wichtig, den Anteil der Minderung zu benennen, den du für angemessen hältst.
4. Miete entsprechend kürzen: Sobald du die Mietminderung angekündigt hast, kannst du die Miete entsprechend mindern. Das bedeutet, dass du für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, nur den gekürzten Betrag überweist. Achte darauf, diese Kürzung sauber zu berechnen und die Kommunikation mit dem:der Vermieter:in dokumentiert zu halten, um Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden. Eine rechtliche Beratung oder Unterstützung durch einen Mieterverein kann hierbei sehr hilfreich sein.
Es kann vorkommen, dass dein:e Vermieter:in deine Mietminderung nicht akzeptiert oder versucht, rechtliche Schritte gegen dich einzuleiten. In solchen Fällen ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein:
- Dokumentation: Stelle sicher, dass du alle Schritte gut dokumentiert hast – von der Mängelanzeige über die gesetzten Fristen bis hin zur tatsächlichen Mietminderung. Jede Kommunikation sollte schriftlich erfolgen, am besten per E-Mail oder Einschreiben.
- Sachverständigen hinzuziehen: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, ein Gutachten über den Zustand der Warmwasserversorgung erstellen zu lassen. Ein:e Sachverständige:r kann den genauen Schaden dokumentieren und dir so weitere Beweismittel an die Hand geben.
- Mietrechtliche Unterstützung: Sollten die Fronten verhärtet sein, ist es ratsam, den Rat eines Anwalts oder einer Anwältin einzuholen. Diese können dir helfen, deine Ansprüche durchzusetzen und Konflikte zu lösen.
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FAQ: Häufige Fragen zur Mietminderung
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Wie viel Mietminderung kann ich bei einem Warmwasserausfall erwarten?
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Die Höhe der Mietminderung variiert, liegt aber in der Regel zwischen zehn und 20 Prozent der Warmmiete, abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung. Bei einem Komplettausfall über längere Zeit kann der Betrag auch höher ausfallen. Es kommt auf den Einzelfall an.
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Was mache ich, wenn der:die Vermieter:in nicht reagiert?
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Setze dem:der Vermieter:in schriftlich eine Frist zur Mangelbeseitigung. Wenn diese abläuft, ohne dass der Mangel behoben wird, hast du das Recht, die Miete zu mindern. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine anwaltliche Unterstützung ist empfehlenswert.
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Kann ich rückwirkend die Miete mindern, wenn das Warmwasser schon längere Zeit ausgefallen ist?
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Eine rückwirkende Mietminderung ist nur möglich, wenn du den Mangel rechtzeitig gemeldet hast. Ohne vorherige Mängelanzeige besteht kein Anspruch auf eine nachträgliche Minderung. Daher ist es wichtig, den Warmwasserausfall sofort schriftlich zu dokumentieren.
Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
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