Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag. Je nach Art der Immobilie und den individuellen Gegebenheiten unterscheiden sich Mietverträge.
Wir stellen dir die unterschiedlichen Arten von Mietverträgen vor und nennen dir die wesentlichen Eigenschaften. Bleib dran!
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Mietverträge können sowohl als befristete als auch als unbefristete Verträge abgeschlossen werden.
Die meisten Mietverträge für Haus und Wohnung werden als unbefristete Mietverträge zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen vereinbart.
Wählst du den „Indexmietvertrag“ oder den
„Staffelmietvertrag“, sind Mieterhöhungen vertraglich festgelegt.
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Du willst eine Wohnung oder ein Haus vermieten und fragst dich welche Arten von Mietverträgen gibt es eigentlich und welcher ergibt in meinem Fall Sinn?
Zu unterscheiden sind zunächst die beiden Hauptkategorien:
- unbefristeter Mietvertrag
- befristeter Mietvertrag
Üblicherweise wird der unbefristete Mietvertrag ausgewählt bei der Vermietung von Wohnimmobilien. Er behält seine Gültigkeit inklusive aller Rechte und Pflichten so lange, bis eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet. Die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen dabei eingehalten werden.
Bei Mietverträgen gilt die Formfreiheit. Du kannst einen Mietvertrag schriftlich oder mündlich abschließen. Empfohlen wird die Schriftform, um im Falle eines Rechtsstreits einen Beleg für die getroffenen Vereinbarungen zu haben.
Ist der Mietvertrag befristet, also ein Zeitmietvertrag, so steht das Mietende von vornherein fest. Vor Ablauf der Mietzeit können Vermieter:innen und Mieter:innen nicht kündigen, es sei denn schwerwiegende Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Dies kann darin begründet sein, dass von den Wohnräumen eine gesundheitliche Gefährdung ausgeht (Asbest) oder der:die Mieter:in Mietrückstände nicht ausgeglichen hat.
Was das konkret bedeutet: Vor- und Nachteile:
Sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen binden sich an den Mietvertrag und büßen dadurch an Flexibilität ein. Vor dem offiziellen Ende der Mietzeit ist eine Kündigung nicht möglich, weder, wenn die Lebensumstände sich für den:die Mieter:in verändern, noch, wenn der:die Vermieter:in Eigenbedarf anmelden möchte. Hier kann eine Auflösung des Vertrags lediglich durch eine einvernehmliche Einigung in Form eines Aufhebungsvertrags herbeigeführt werden.
Allerdings ist während der befristeten Mietzeit auch keine Mieterhöhung möglich, es sei denn, sie wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Der befristete Vertrag ist nicht frei wählbar, denn: Zur Befristung der Mietzeit muss ein triftiger Grund vorhanden sein. Zu den Gründen, die einen befristeten Mietvertrag rechtfertigen, zählen Eigenbedarf und geplante Umbau- oder Abrissarbeiten nach § 575 BGB. Fällt der Befristungsgrund weg, muss der:die Mieter:in nicht mehr ausziehen.
Weil der befristete Mietvertrag einerseits nur unter besonderen Voraussetzungen abgeschlossen werden kann, andererseits aber auch wenig Flexibilität lässt, kommt er seltener vor. Als Einsatzbereiche sind Einliegerwohnungen oder Studentenwohnungen denkbar.
Vermieter und Mieter müssen befristete Mietverträge mit Angabe des Befristungsgrunds immer schriftlich vereinbaren – sonst gilt der Mietvertrag als unbefristeter Mietvertrag.
Wer die Mieterhöhungen gleich eintakten möchte, ohne sich fortlaufend darum zu kümmern, ist mit einem Staffelmietvertrag oder einem Indexmietvertrag gut beraten.
In einem Staffelmietvertrag sind die Mietpreissteigerungen in gestaffelter Weise aufgeführt. Zwischen den Staffeln muss ein Jahr liegen. Es ist vorgeschrieben, dass die Anfangsmiete konkret beziffert ist, wie auch die jeweilige Mieterhöhung bzw. Endsumme. Eine prozentuale Angabe wie „Mietsteigerung von jährlich 6 %“ ist unwirksam.
Sollte die ortsübliche Vergleichsmiete schneller steigen, so darf der:die Vermieter:in die Miete nicht anpassen. Es gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Mietpreissteigerungen.
In dem meisten Fällen ist der Staffelmietvertrag befristet und Vermieter:innen dürfen ihn nicht vorzeitig kündigen, Mieter:innen hingegen schon, denn sie haben ein Sonderkündigungsrecht. Mit Ablauf des vierten Jahres dürfen sie erstmalig den Vertrag kündigen und danach jeweils mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Bei einem Indexmietvertrag koppelt der:die Vermieter:in den Mietpreis an den Preisindex privater Haushalte in Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird. Steigt der Preisindex, steigt auch die Miete entsprechend, aber nur wenn die Miete ein Jahr lang unverändert war.
Der:die Vermieter:in muss der Mietpartei den alten und den aktuellen Index schriftlich mitteilen, die Differenz in Prozent umrechnen und die neue Indexmiete in Euro ausweisen. Zwei Monate nach dieser Erklärung ist der neue Mietpreis erstmalig zu zahlen.
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Zu den Sonderfällen gehört unter anderem der Untermietvertrag (§§ 540, 535 BGB), der für ein Mietverhältnis zwischen Mieter unter Untermieter relevant ist. Oft wird in diesem Zusammenhang von Mietverhältnis zweiter Stufe gesprochen. Interessant ist diese Möglichkeit beispielsweise für Hauptmieter:innen, die für einige Monate ins Ausland gehen wollen, ohne ihre Wohnung aufzugeben.
Voraussetzung für diese Art Mietvertrag ist, dass der:die Vermieter:in um Erlaubnis gefragt wird, denn dieser muss laut Mietrecht dem Untermietvertrag zustimmen. Außerdem sollte ein triftiger Grund vorliegen, wie etwa, dass die Miete nach der Trennung vom:von der Partner:in die Miete nicht mehr alleine bewältigen kann.
Der:die Hauptmieter:in sollte sich klar darüber sein, dass der ursprüngliche Mietvertrag vom Untermietvertrag unberührt bleibt und er:sie weiterhin die Haftung übernimmt. Missachtet der:die Untermieter:in Pflichten, so kann es zu einer Abmahnung des:der Hauptmieters:Hauptmieter:in kommen.
Der Untermietvertrag ist ein vertragliches Abkommen zwischen Hauptmieter:in und dem:der Untermieter:in. Der:die Vermieter:in bleibt bei diesem Mietvertrag außen vor.
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Natürlich spielt auch die Art der Immobilie eine Rolle. Sie bestimmt über die Art des Mietvertrags mit.
Gewerblich genutzte Immobilien sind u.a.
- Lager und Produktionshallen,
- Ladenlokale und Supermärkte,
- Bürohäuser und Fitnesscenter.
Weil es sich um gewerbliche Einheiten handelt, wird zwischen den gewerblichen Mieter:innen und dem:der Eigentümer:in ein Gewerbemietvertrag abgeschlossen. Die Besonderheit ist hier, dass nicht der Schutz des: der Mieter:in im Vordergrund steht, sondern dass beide Vertragsparteien gleichberechtigt sind.
Für einen befristeten Mietvertrag werden keine Gründe benötigt. Dieser wird mit einer Vorab festgelegten Laufzeit abgeschlossen.
Weitere Eigenschaften von Gewerbemietverträgen sind:
- Unbefristete Verträge können nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, z. B. Beschädigung der Mietsache und Mietrückstand
- Eine Eigenbedarfskündigung ist beim Gewerbemietvertrag nicht möglich.
- Für mehr Planungssicherheit und um Risiken zu vermeiden, sind gewerbliche Mietverträge häufig befristet.
Die Gewinnspanne ist häufig sehr viel höher als bei gewerblicher Vermietung. Es bedarf mehr Erfahrung und Wissen, um die Möglichkeiten von gewerblicher Vermietung auszuschöpfen.
Eine Garage zu vermieten, kann auf zwei Weisen geschehen. Entweder wird sie zusammen mit Haus oder Wohnung vermietet und ist daher auch Teil eines unbefristeten oder befristeten Mietvertrags.
Die zweite Variante ist ein separater Garagenmietvertrag, unabhängig von der Wohnimmobilie. In diesem Fall ist es auch möglich, den Garagenmietvertrag zu kündigen, und zwar von Mieter:in oder Vermieter:in gleichermaßen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht im Mietvertrag eine kürzere Frist genannt wurde, und es müssen keine Gründe angegeben werden. Es gibt also keinen besonderen Mieterschutz bei Garagenmietverträgen.
Viele Mieter:innen greifen gerne auf Muster für den einfachen Mietvertrag zurück. Es sollten die wichtigsten Punkte wie persönliche Angaben von Mieter:innen und Vermieter:innen, Mietgegenstand, Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe und Fälligkeit enthalten sein. Weitere wichtige Aspekte sind Betriebs- und Nebenkosten, Mietkaution, Renovierung und Schönheitsreparaturen im Falle eines Auszugs, Haustiere und Haustierverbot, Hausordnung und Klauseln.
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FAQ: Häufige Fragen zu „was gibt es alles für Mietverträge?“
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Welche Mietverträge kommen bei der Vermietung einer Wohnung infrage?
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Bei der Vermietung einer Wohnung kannst du zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen wählen, allerdings muss auch ein Befristungsgrund wie Eigenbedarf vorliegen. Mieterhöhungen können über einen Staffelmietvertrag oder einen Indexmietvertrag im Voraus vereinbart werden.
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Welchen Mietvertrag wähle ich bei einer Einliegerwohnung?
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Die Mietverträge für Einliegerwohnungen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Möblierung und Befristung. Möblierte Wohnungen erzielen eine höhere Miete. Du kannst das Mietverhältnis außerdem befristen, ohne die Nachteile des Mieterschutzes (§ 575 BGB) in Kauf nehmen zu müssen.
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Was muss ich bei einem Garagenmietvertrag beachten?
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Wer die Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, kann die Garage nicht so einfach kündigen. Mit einem separaten Garagenmietvertrag ist das ganz einfach möglich.
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Untermietvertrag: Was muss ich als Vermieter wissen?
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Der Untermietvertrag ist streng genommen für eine:n Vermieter:in nicht relevant, weil er ein Vertragsverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter:in gestaltet. Der Hauptmietvertrag zwischen dir und deine:m Mieter:in bleibt davon unberührt. Er oder sie haftet für Wohnschäden und ausstehende Mietforderungen.
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Mit welchen Mietverträgen kann ich die Mieterhöhung einplanen?
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Um die Mieterhöhung für die kommenden Jahre vertraglich festzulegen, kommen der Staffelmietvertrag aber auch der Indexmietvertrag infrage. Während der Staffelmietvertrag konkrete Mietbeträge pro Jahr nennt, richtet sich der Indexmietvertrag nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.
Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
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