Betriebskosten werden auch als „zweite Miete“ bezeichnet – denn sie machen einen großen Teil der monatlichen Wohnkosten aus. Dazu gehören alle Zahlungen, die neben der Nettomiete anfallen. Jährlich werden sie mit den tatsächlichen Kosten verrechnet.

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    Den Löwenanteil der Betriebskosten machen in der Regel die Heizkosten und die Kosten für die Warmwasserversorgung aus. Sie werden anteilig auf alle Mieter eines Hauses umgelegt und zum Teil verbrauchsabhängig berechnet.

    Abhängig von Gebäudeausstattung und Anlagetyp werden 50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch des Mieters berechnet, der Rest wird je nach Wohnungsgröße auf alle Mieter verteilt.

    Die Heiz- und Warmwasserkosten sorgen zwar für einen erheblichen Teil der monatlichen Betriebskosten, sind aber nur zwei Posten unter vielen. Hinter dem Stichwort Betriebskosten verbergen sich eine ganze Reihe von Einzelposten, die auch als „kalte Nebenkosten“ bezeichnet werden.




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    Klein und zahlreich – die kalten Nebenkosten

    Auch die folgenden Kosten schlägt der Vermieter anteilig auf die Nettomiete auf:

    • Grundsteuer
    • Wasserkosten (Wassergeld, Kosten der Wasseruhr, Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage)
    • Abwasser (Kosten der Entwässerungsanlage bzw. Klärgrube)
    • Fahrstuhl (Betriebsstrom, Pflege, regelmäßige Prüfung, Betriebsbereitschaft)
    • Straßenreinigung und Müllabfuhr
    • Hausreinigung (Kosten für eine Putzfrau, die Keller, Flure etc. reinigt)
    • Gartenpflege
    • Beleuchtung (Außen- und Treppenhausbeleuchtung)
    • Schornsteinreinigung
    • Versicherungen (Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden)
    • Gemeinschaftsantenne bzw. Kabelfernsehen
    • Kosten einer Gemeinschaftswaschmaschine
    • Personalkosten für einen Hausmeister

    Sonderfälle: Wasser und Strom

    Nebenkosten

    Bei den Kosten für Wasser und Abwasser gibt es abweichende Regelungen. Denn in vielen Wohnungen sind bereits Wasserzähler installiert, sodass der Mieter seinen Verbrauch direkt mit dem Liefer- oder Entsorgungsunternehmen abrechnen kann.

    In diesem Fall tauchen diese Posten natürlich nicht bei der Betriebskostenabrechnung auf. Das gilt auch für die Stromkosten, die jeder Mieter gewöhnlich direkt mit dem Energieunternehmen abrechnet.

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