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Ein Mietverhältnis endet mit der Wohnungsübergabe und Räumung der Wohnung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie als Vermieter tun können, wenn der Mieter die Übergabe verweigert.
Das Wohnungsübergabeprotokoll ist ein sehr wichtiges Protokoll, das aber weder Mieter noch Vermieter unbedingt unterschreiben müssen.
Achten Sie gut darauf, alle eventuell vorhandenen Mängel bei der Wohnungsübergabe gründlich zu dokumentieren.
Wenn der Mieter den Räumungstermin nicht respektiert, können Sie eine Räumungsklage in die Wege leiten, damit der Mieter die Mietwohnung so schnell wie möglich verlässt.
Folgendes Vorgehen ist bei einer Übergabe üblich:
Vor der Wohnungsendabnahme müssen Sie dem Mieter fristgemäß oder fristlos kündigen.
Dadurch ist der Mieter in der Pflicht, sich an die mietvertraglichen Vereinbarungen zu halten und die Wohnung im entsprechenden Zustand zu hinterlassen. Besonders wichtig sind die Regeln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Während des Übergabetermins sollten Sie daher eventuelle Mängel sowie Reparaturbedarf schriftlich im Übergabeprotokoll festhalten.
Außerdem ist es sinnvoll, Fotos zu machen und gemeinsam mit dem Mieter Einigungen über den Umgang mit Mängeln zu treffen.
Wichtig ist, dass der Mieter die Wohnung vollständig geräumt zurückgeben muss. Neben dem Wohnraum sollten auch Keller, Bodenräume, eine Garage und ein Stellplatz, falls vorhanden, komplett geräumt sein. Als Vermieter haben Sie einen Anspruch auf die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“. Dementsprechend muss der Mieter auch Änderungen wie Durchbrüche oder Balkonverkleidungen rückgängig machen, falls Sie keine andere Regelung getroffen haben. Beachten Sie auch, dass die Wohnungsübergabe nur dann vollständig ist, wenn der Mieter Ihnen alle Schlüssel zurückgibt.
Wichtig: Auch wenn der Mieter die nötigen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat, dürfen Sie die Rücknahme der Wohnung nicht verweigern. Jedoch haben Sie einen Anspruch auf Durchführung der Reparaturen und können als Sicherheit einen Teil der Kaution einbehalten.
Das Übergabeprotokoll ist Ihr wichtigstes Beweismittel für Schäden und Mängel, die der Mieter verursacht hat. Auf Basis dieses Protokolls können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug eines Mieters sollten Sie sich daher Zeit für das Protokoll nehmen. Beachten Sie, dass der Mieter nicht dazu verpflichtet ist, das Übergabeprotokoll zu unterschreiben. Ebenso müssen Sie als Vermieter das Protokoll nicht unterschreiben.
Zu Ihrer eigenen Absicherung sollten Sie daher zusätzlich die folgenden Maßnahmen treffen:
Dokumentieren Sie jeden Mangel mit einem Foto oder Video.
Prüfen Sie während der Übergabe alle Wasserhähne, Griffe, Abflüsse, Fenster, Türen und Nebenräume.
Überprüfen Sie, ob Schimmel besteht; dieser kann sich auch hinter Schränken verstecken.
Vermerken Sie alle Zählerstände, um später die Nebenkosten korrekt abrechnen zu können.
Nehmen Sie einen neutralen Zeugen mit, der idealerweise ebenfalls ein Protokoll anfertigt.
Hinterlegen Sie Ihre Beweismittel bei einem Anwalt.
Obwohl der Mieter sich also weigern kann, bei der Wohnungsübergabe das Protokoll zu unterschreiben, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, eventuelle Mängel trotzdem zu beweisen. Sollte es zu einem Rechtsstreit über ausstehende Reparaturen kommen, die der Mieter verursacht hat, werden Sie mit einer guten Beweisführung auch ohne unterschriebenes Übergabeprotokoll Recht erhalten.
Während der Mieter das Übergabeprotokoll nicht unterschreiben muss, befindet er sich bei einem versäumten Räumungstermin eindeutig im Unrecht. Da Ihnen diese Verzögerung große finanzielle Verluste einbringen kann, sollten Sie schnell handeln. Sie dürfen direkt eine Räumungsklage auf den Weg bringen, die dazu führt, dass der Gerichtsvollzieher den Mieter – bei Bedarf sogar mit Gewalt – aus der Wohnung entfernt.
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