Sind Wohnungsschlüssel unauffindbar, geht der Ärger los. Neues Schloss, neue Schließanlage – das kann teuer werden. Doch wer darf bei Verlust des Schlüssels zur Kasse gebeten werden?
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Auf der Top-10-Liste der am häufigsten verlorenen Gegenstände haben es die Schlüssel auf Platz 3 gebracht. Zugegeben, die Liste stammt aus den USA und wurde vom Online-Taxidienst Uber erstellt. Doch auch in Deutschland gehen reichlich Schlüssel verloren; manche von ihnen beschäftigen sogar die Gerichte.
Grundsätzlich gilt: Jeder Mieter, jede Mieterin muss auf den vom Vermietenden ausgehändigten Schlüssel aufpassen. Denn Mietende übernehmen eine sogenannte Obhutspflicht. Kommt dennoch ein Schlüssel abhanden, muss das dem Vermietenden oder der Hausverwaltung umgehend gemeldet werden. Auf keinen Fall dürfen Mietende einfach einen verlorenen Schlüssel nachmachen lassen.
Ob ein Schlüssel nachgemacht wird oder ob aus Sicherheits- und Haftungsgründen in einem Mehrfamilienhaus besser die komplette Schließanlage ausgetauscht werden muss – liegt in der Entscheidung des Vermietenden. Doch einschneidender ist die bange Frage: Wer zahlt den Schaden?
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Muss in jedem Fall die gesamte Anlage ausgetauscht werden? Das Gericht stellte klar, dass immer der Einzelfall entscheidend ist. Es komme darauf an, wie erheblich die Missbrauchsgefahr durch den Verlust des Schlüssels aus objektiver Sicht ist. Ein abstraktes Gefährdungspotenzial allein stelle noch keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.
Soll die Schließanlage ausgetauscht werden, darf der Mieter erst zur Kasse gebeten werden, wenn die Anlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Denn erst dann kann von einem Vermögensschaden gesprochen werden. Eine fiktive Schadensberechnung aufgrund eines Kostenvoranschlags für den Austausch der Schließanlage ist ausgeschlossen.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. September 2020.
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