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Ein Maklervertrag bedarf nicht zwingend einer Schriftform, sondern kann auch mündlich geschlossen werden. Theoretisch darf ein Makler auch gleichzeitig für Käufer und Verkäufer arbeiten. Allerdings gibt es dann in der Regel einen Interessenskonflikt, der mit einem entsprechenden Vertrag ausgeschlossen werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Doppeltätigkeit eines Maklers für Käufer und Verkäufer ist erlaubt.
  • Im Maklervertrag kann die Doppeltätigkeit eines Maklers ausgeschlossen werden.
  • Es ist unzulässig, dass ein Makler für zwei Parteien, zwischen denen es zu einem Vertragsabschluss kommen soll, jeweils als Vermittlungsmakler tätig ist.
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Wie kann eine Doppeltätigkeit bei einem Makler ausgeschlossen werden?

Eine Doppeltätigkeit ist nicht verboten. Ein Makler darf durchaus gleichzeitig für den Verkäufer und für den Käufer tätig sein. In den meisten Bundesländern wird er schließlich auch von beiden bezahlt. Aus dem Grund muss im Maklervertrag solch eine Doppeltätigkeit vermerkt sein. Wer möchte, dass der Makler ausschließlich die eigenen Interessen vertritt, kann eine Doppeltätigkeit im Vertrag ausschließen.

Handelt es sich um eine Tätigkeit als Nachweismakler, dann darf ein Makler auch ohne Genehmigung des Auftraggebers doppelt tätig werden.


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Was ist der Unterschied zwischen einem Nachweismakler und einem Vermittlungsmakler?

Ein Nachweismakler bringt lediglich Nachweise, die zum Vertragsabschluss führen können, wie zum Beispiel die Adresse des Objekts und die Daten des verkaufsbereiten Eigentümers. Der Eigentümer alleine handelt in diesem Fall die Konditionen aus. Wird das Objekt veräußert, dann erhält der Makler seine Provision, da der Verkauf durch die Nennung des Namens zustande kam.

Ein Vermittlungsmakler hingegen macht deutlich mehr. Er kümmert sich um die Verhandlungen zwischen dem Anbieter und dem Käufer, vereinbart Termine, zum Beispiel mit dem Notar und bietet diverse Dienstleistungen an.

Wann besteht kein Provisionsanspruch bei Doppeltätigkeit?

Unzulässig ist eine Doppeltätigkeit dann, wenn ein Makler als Vermittlungsmakler beider Parteien, zwischen denen es zu einem Vertragsabschluss kommen soll, tätig ist. Der Grund liegt darin, dass er die Interessen beider Parteien vertreten muss, was aber beispielsweise bei der Verhandlung um einen Kaufpreis nicht in der Art möglich ist, wie es der zugrundeliegende Maklervertrag von ihm erfordert.

Erlaubt ist allerdings, dass ein Makler für die eine Partei als Nachweismakler und für die andere Partei als Vermittlungsmakler tätig ist. Dies muss der Makler aber zumindest in den AGB des Vertrages so benennen, sodass beiden Parteien dieser Umstand unmissverständlich klar ist.

Genauso ist es ihm auch erlaubt, eine Wohnung einer Eigentumsgemeinschaft zu veräußern, in der er gleichzeitig als Verwalter tätig oder Miteigentümer ist. In diesem Fall gibt es eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit, woraus der Provisionsanspruch verfallen kann, denn der Makler ist in diesem Fall in der Regel parteiisch.

Diese Regelung wird aber regelmäßig angefochten, denn zum Beispiel kann eine familiäre Verflechtung durchaus trotzdem zu einem Provisionsanspruch führen. Nämlich dann, wenn der Makler tatsächlich als hauptberuflicher Makler tätig ist und er Sohn des Hausverwalters ist.

Was passiert, wenn Makler Falschangaben macht oder Doppeltätigkeit verschweigt?

Ein Makler muss immer bei der Wahrheit bleiben und darf beispielsweise ihm bekannte Mängel einer Immobilie nicht arglistig verschweigen. Falschangaben oder das Verschweigen von mitteilungspflichtigen Informationen seitens des Maklers kann dazu führen, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz erhält. Im Zweifelsfall kann sogar der Maklervertrag nichtig und damit auch eine fällige Maklerprovision hinfällig werden.

hint
Hinweis

Was ein Makler nicht muss, ist zu überprüfen, ob die Angaben, die der Immobilien Verkäufer getätigt hat, tatsächlich stimmen. Die Informationspflicht bezieht sich übrigens nur auf die Umstände, die für eine Kaufentscheidung auch wichtig sind.


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