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Wenn Sie als Immobilienverkäufer einen Makler engagieren, stehen Sie in der Pflicht, diesem von Anfang an alle Ihnen bekannten Mängel aufzuzeigen. Hier erfahren Sie, was geschieht, wenn der Makler den Käufer nicht über die Mängel aufklärt und ob er dafür haften muss.
- Wenn ein Makler bekannte Mängel verschweigt, liegt eine arglistige Täuschung vor und er wird haftbar.
- In diesem Fall darf der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und erhält den Kaufpreis sowie die Maklerprovision zurück.
- Bei bekannten Mängeln oder Mängeln, die weder dem Makler noch dem Verkäufer bekannt waren, muss der Makler nicht haften.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Wer eine Immobilie kauft, steht vor einer großen Investition. Umso wichtiger ist es, dass das Objekt im bestmöglichen Zustand ist. Käufer möchten über mögliche Mängel, die trotz Renovierungsarbeiten nach wie vor bestehen, informiert werden. Hier stehen sowohl der Makler als auch der Verkäufer der Immobilie in der Pflicht, nichts zu verschweigen. Insbesondere versteckte Mängel sind relevant, denn diese kann ein Laie nicht erkennen. Achten Sie als Käufer auf die folgenden möglichen Mängel und fragen Sie bei Unklarheiten gezielt nach:
undichte Fenster
defekte Heizungsanlage
Schimmel im Keller
Mängel am Dach, beispielsweise maroder Dachstuhl
veraltete elektrische Leitungsnetze
Mängel bei der Wasserversorgung
hohe Energiekosten
Achten Sie besonders gut auf die Dokumente über die Nebenkosten, die Ihnen der Verkäufer zu Verfügung stellt. Ungewöhnlich hohe Kosten deuten oftmals auf Mängel hin. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Fachmann beraten.
Worauf Sie bei einer Hausbesichtigung außerdem achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Makler hat allen Kaufinteressenten gegenüber eine Aufklärungspflicht. Das heißt, dass er auf direkte Fragen wahrheitsgemäß und vollständig antworten muss, da er andererseits haftbar gemacht werden kann. Außerdem muss er dem Kaufinteressenten auch ohne Nachfrage alle wesentlichen Informationen bereitstellen, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Hier gibt es eine Grauzone, aber Mängel an der Immobilie gelten fast immer als wesentliche Informationen. Zugleich sollten Sie wissen, dass der Makler nicht in der Pflicht steht, die Angaben des Verkäufers über die Immobilie zu untersuchen oder weiter nachzuforschen. Daher kann es auch sein, dass bei Mängeln an der Immobilie der Verkäufer haften muss.
Wenn Sie nach dem Kauf einer Immobilie einen gravierenden Mangel feststellen, liegt die Beweislast bei Ihnen als Käufer. Sie müssen zeigen, dass der Makler seine Beweispflicht verletzt hat und den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Sollten sich im Exposé Fehler befinden, müssen Sie nachweisen, dass der Makler diese falschen Angaben mutwillig gemacht hat. Wenn er diese nach bestem Wissen und von den Aussagen des Verkäufers übernommen hat, gilt die Haftungspflicht des Maklers nicht.
Wenn Sie nachweisen können, dass der Makler mutwillig einen Mangel verschwiegen oder gar verborgen hat, dürfen Sie laut § 123 des BGB den Kaufvertrag anfechten. Dann liegt eine arglistige Täuschung vor, die Sie als Käufer allerdings beweisen müssen. Wenn dieses Vorgehen erfolgreich ist, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, erhalten den Kaufpreis vom Verkäufer zurück und können die Provision oder Ihren Anteil daran vom Makler zurückfordern.
Auch ein Haftungs- oder Gewährleistungsausschluss im Maklervertrag schützt den Makler nicht davor, im Falle einer arglistigen Täuschung Ersatz leisten zu müssen.
Darüber hinaus ist es möglich, vom Makler einen Schadensersatz zu fordern. Denn Ihnen als Käufer ist ein sogenannter Vertrauensschaden entstanden. Außerdem kann aus dem verschwiegenen Mangel eine Wertminderung der Immobilie resultieren. In diesem Fall muss der Makler Ihnen die von einem Experten ermittelte Differenz im Wert der Immobilie erstatten. Sie dürfen auch argumentieren, dass Ihnen ein Zinsschaden entstanden ist.
Sollten Sie nachweisen können, dass die Schuld beim Verkäufer liegt, weil dieser dem Makler keine korrekten oder unvollständige Angaben über die Mängel gemacht hat, dürfen Sie als Käufer ebenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss Ihnen dann den Kaufpreis zurückerstatten.
Mehr zum Kaufvertrag beim Immobilienkauf können Sie hier lesen.
Wenn Sie sich trotz der Angaben von Verkäufer und Makler nicht sicher über den Zustand der Immobilie sind, die Sie interessiert, dürfen Sie jederzeit einen unabhängigen Fachmann hinzuziehen. Dies ist die sicherste Möglichkeit, sich vor Mängeln zu schützen, bringt aber auch Kosten mit sich.
Normalerweise ist es aber ausreichend, dem Makler zu vertrauen. Je mehr Erfahrung dieser hat, desto wahrscheinlicher ist es, dass er auch bisher unbekannte Mängel erkannt und Sie darüber aufklärt. Außerdem kann er Ihnen eine Einschätzung abgeben, wie kompliziert und teuer es ist, den Mangel zu beheben. Unser Service: Wir empfehlen Ihnen drei gute Makler in Ihrer Region.
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