Gewerbelexikon

Kostenmiete

Der mietrechtliche Begriff der Kostenmiete bezeichnet eine Mietzahlung, die die laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten inklusive der öffentlichen Baudarlehen für die Immobilie deckt, diese jedoch nicht übersteigt. Die Kostenmiete ist ein wesentliches Element im System des preisgebundenen Wohnungsbaus (sozialen Wohnungsbaus): Um die Wohnungsversorgung sicherzustellen, dürfen Vermieter von Sozialwohnungen vom Mieter lediglich die Kostenmiete verlangen. Unter Sozialwohnungen werden mit zinsgünstigen Darlehen oder staatlichen Geldern geförderte Wohnungen verstanden. Erhalten die Eigentümer Ertragssubventionen, müssen die Mietpreise entsprechend nach unten korrigiert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Finanzierungsvorteile ohne Abzüge an die Mieter weitergegeben werden.

Ermittlung der Kostenmiete

Die laufenden Kosten, also der Betrag, der von der Kostenmiete gedeckt werden soll, werden für jedes Finanzierungsobjekt einzeln ermittelt. Für die Berechnung der Einzelmieten werden die gesamten laufenden Kosten des Objekts durch die vermietbare Wohnfläche in Quadratmetern geteilt. Allerdings kann der Vermieter in die Berechnung der Einzelmiete für eine Wohnung auch den unterschiedlichen Wohnwert, beispielsweise die Lage, Ausstattung oder den Zuschnitt der Wohnung, einfließen lassen. In der Summe dürfen die Einzelmieten allerdings nicht den Betrag übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung mit der geförderten Wohnfläche ergibt.

Kostenmiete: Die laufenden Aufwendungen

Zu den laufenden Kosten zählen gemäß § 18 II.BV die Kapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten, nicht jedoch die Leistungen aus der Hypothekengewinnabgabe. Unter Kapitalkosten werden die Zinsen und Verwaltungskosten für Fremdmittel und die Eigenleistungszinsen zusammengefasst. Während für die Fremdmittelzinsen in der Regel der aktuelle Prozentsatz, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, herangezogen wird, wird für die Eigenleistungszinsen ein Zinssatz von 4 Prozent angesetzt. Allerdings gilt das nur bis zu 15 Prozent der Gesamtherstellungskosten. Zu den Bewirtschaftungskosten zählen neben der Abschreibung in Höhe von einem Prozent der Gesamtkosten die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter und Jahr sowie das Mietausfallwagnis in Höhe von zwei Prozent der Bruttomiete. Sollte sich die Summe der laufenden Kosten verringern, ist eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen und der Berechnung der Kostenmiete zugrundezulegen.

Reform des Wohnungsbaurechts: Kostenmiete grundsätzlich aufgegeben

Mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde das Kostenmietrecht grundsätzlich aufgegeben. Zwar kann für geförderte Mietwohnungsbauvorhaben noch immer eine Preisbindung festgelegt werden, allerdings wird diese nicht mehr durch das Kostenmietrecht geregelt. Vielmehr handelt es sich um die sogenannte Bewilligungsmiete, die vom Förderungsgeber in der Förderzusage festgelegt wird und sich eher am Marktwert orientiert. Für bis zum 31. Dezember 2001 geförderte Wohnungsbauvorhaben wird das Kostenmietrecht allerdings übergangsweise weiterhin angewendet. Dies gilt so lange, bis die entsprechenden Preisbindungen auslaufen.